21.11.2024
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Landgericht Mannheim Urteil14.03.2008

Schutz für Markenartikel: Hersteller können Vertrie­b­s­partnern den Verkauf von Markenartikeln bei Ebay verbietenStreit um Verkauf von Schulranzen der Marke "Scout"

Hersteller von Markenartikeln können ihren Vertrie­b­s­partner untersagen, die Produkte über das Internet-Auktionshaus Ebay zu verkaufen. Dies hat das Landgericht Mannheim entschieden.

Im zugrun­de­lie­genden Fall hatte ein Marken­her­steller von Schulranzen (hier: "Scout") einem Händler verboten, die Schulranzen bei Ebay zum Verkauf anzubieten. Der Händler war ein so genannter "zugelassener Vertrie­b­s­partner". Die Schulranzen sollten nur über Einzel­han­dels­ge­schäfte während der ortsüblichen Laden­öff­nungs­zeiten verkauft werden. Nachdem der Händler die Verkaufs­kri­terien des Marken­her­stellers mehrfach missachtet hatte, stellte Scout die Belieferung an den Händler ein. Dagegen klagte der Händler.

Händler unterliegt mit Klage gegen Scout

Das Landgericht Mannheim wies die Klage des Händlers ab und gab dem Hersteller Recht.

Marken­her­steller kann Vorgaben für den Verkauf machen

Die Richter führten aus, dass die von Scout aufgestellten Auswahl­kri­terien für zugelassene Vertrie­b­s­partner ein System vertraglicher Abreden darstellen, die Gegenstand eines selektiven Vertrie­bs­ver­trages seien. Bei einem selektiven Vertrieb handele es sich um eine Form des Warenabsatzes, bei der die Hersteller bestimmte Anforderungen an die Verkaufsstätten stellen und diese Kriterien durchsetzen.

Vorgaben müssen an objektiven Gesichtspunkten qualitativer Art anknüpfen

Sowohl die Fachhan­dels­bindung als auch die Rahmen­be­din­gungen für ein Internetverkauf stellen ebenso wie die übrigen Kriterien qualitative Kriterien für den Verkauf dar. Solche Einschränkungen für einen selektiven Vertrieb sind dann keine Wettbe­wer­bs­be­schränkung i.S. des § 1 GWB, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer an objektive Gesichtspunkte qualitativer Art anknüpfen, die sich auf die fachliche Eignung des Wieder­ver­käufers, seines Personals oder seiner sachlichen Ausstattung beziehen und diese einheitlich und diskri­mi­nie­rungsfrei angewendet werden. Zudem müssen die Eigenschaft des in Rede stehenden Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität und seines richtigen Gebrauchs ein solches selektives Vertriebssystem und die in diesem Rahmen vereinbarten Liefer­be­schrän­kungen grundsätzlich erfordern.

Markeninhaberin hat ein Interesse, Absatz ihrer Erzeugnisse zu fördern

Eine Markeninhaberin habe ein anerkanntes Interesse daran, den Absatz ihrer Erzeugnisse nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie sie es für wirtschaftlich richtig und sinnvoll halte. Ihr stehe es deshalb grundsätzlich frei, ihr Vertriebssystem in qualitativer Hinsicht selektiv auszugestalten und an die Händler für den Vertrieb ihrer Produkte hohe Anforderungen zu stellen, was die fachliche Eignung des Personals, die sachliche Ausstattung der Verkaufsräume und die Gewährleistung eines schnellen und zuverlässigen Kundendienstes angehe.

Quelle: ra-online (pt)

der Leitsatz

1. Richtet der Hersteller von hochpreisigen Schulranzen, die er als Markenware vertreibt, ein selektives Vertriebssystem ein, in dem er seinen Fachhändlern vorschreibt, ein stationäres Einzel­han­dels­ge­schäfts mit dem Ambiente eines Fachgeschäfts zu unterhalten, sämtliche Markenprodukte einschließlich von Ergänzungswaren zu bevorraten und anzubieten, kompetentes Fachpersonal einzusetzen und das Geschäft während der ortsüblichen Laden­öff­nungs­zeiten geöffnet zu halten, so bedeutet die zusätzliche Verpflichtung, im Internet nur über einen diesen Anforderungen entsprechenden eigenen Internetshop und nicht über Aukti­o­ns­platt­formen zu vertreiben, keinen Verstoß gegen § 1 GWB, weil sich diese Bedingungen für den Inter­net­vertrieb auf das zur Gewährleistung eines quali­täts­an­ge­messenen Vertriebs Erforderliche beschränken.

2. Auch wenn der Hersteller Normadressat ist und der Abnehmer von ihm sorti­ments­bedingt abhängig ist, liegt in diesem Fall kein Verstoß gegen §§ 19, 20 GWB vor, weil die Abwägung aller Interessen unter Berück­sich­tigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes ergibt, dass die darin liegende Behinderung nicht unbillig ist.

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