14.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil24.07.2007

Kein Ausschluss von Inter­ne­t­auk­ti­o­ns­plattform eBay für Schul­ran­zen­verkauf der Marke ScoutAbhängigmachen der Belieferung mit Markenartikeln von dem Ausschluss des Vertriebs über eBay ist unzulässig

Der von einem Hersteller von Markenprodukten (hier: Sternjakob) in seinen Verträgen mit Einzelhändlern vorgesehene Ausschluss des Vertriebs seiner Produkte über Inter­ne­t­auk­ti­o­ns­platt­formen verletzt die Wettbe­wer­bs­freiheit. Eine solche Wettbe­w­er­b­s­ein­schränkung ist nicht zulässig. Dies entschied das Landgericht Berlin.

Das Gericht führte aus, dass Sternjakob die Belieferung nicht davon abhängig zu machen dürfe, dass der Händler diese Waren nicht über Ebay vertreibe. Der Hersteller verstoße mit einer solchen Klausel in den Liefer­be­din­gungen gegen Bestimmungen des Kartellrechts (§ 1 GWB). § 1 GWB verbiete Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.

Der vorgesehene Ausschluss des Vertriebs über das Internet auf der Handels­plattform eBay stelle eine Einschränkung des Wettbewerbs dar, weil dadurch die Handlungs­freiheit der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen beschränkt werde.

Das Verhalten des Herstellers stelle sich als ein Verstoß gegen das Kartellrecht dar, meinte das Gericht.

Quelle: ra-online (pt)

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