21.11.2024
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Landgericht Kiel Urteil08.11.2013

Hersteller von Kameraprodukten darf Händlern nicht den Vertrieb über Inter­net­platt­formen untersagenVertriebsverbot schränkt intensiven Wettbewerb zwischen Händlern auf Internet­auktions­platt­formen und -marktplätzen unzulässig ein

Das Landgericht Kiel hat einem Hersteller von Kameraprodukten verboten, in seinen Händler­ver­trägen zu bestimmen, dass der Verkauf seiner Produkte über Inter­net­platt­formen Dritter, wie z. B. eBay oder Amazon Marketplace, nicht gestattet ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Hersteller von Kameraprodukten in den Händler­ver­trägen mit Einzelhändlern folgende Vertrags­be­stimmung verwendet:

"Der Verkauf über so genannte 'Internet Aukti­o­ns­platt­formen' (z. B. eBay), 'Inter­net­ma­rkt­plätze' (z. B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet."

Die Wettbe­wer­bs­zentrale hatte diese Vertrags­re­gelung beanstandet, weil sie darin eine kartell­rechts­widrige Wettbe­wer­bs­be­schränkung sah (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV).

Landgericht rügt Kartell­rechts­verstoß

Das Landgericht Kiel folgte der Auffassung der Wettbe­wer­bs­zentrale und sah in dem Verbot des Vertriebs über Inter­net­platt­formen ebenfalls einen Kartell­rechts­verstoß. Mit dem an die autorisierten Händler gerichteten Verbot, über diese Märkte zu verkaufen, werde der besonders intensive Wettbewerb zwischen den Händlern auf Inter­ne­t­auk­ti­o­ns­platt­formen und -marktplätzen unzulässig eingeschränkt. Es handele sich um eine Kernbe­schränkung des passiven Verkaufs, weil die Händler gehindert würden, mehr und andere Kunden zu erreichen. Der Zugang zu den Kunden, die ihre Internetkäufe in erster Linie über die ihnen vertrauten Plattformen und Marktplätze aus Gründen des Einkaufs­komforts tätigen, werde jedenfalls erheblich erschwert. Es sei zwar anerkannt, dass eine Beschränkung des erreichbaren Kundenkreises aus Gründen der Quali­täts­si­cherung in selektiven Vertrie­bs­systemen möglich sei. Hier fehle es aber an einem solchen selektiven Vertriebssystem. Das beklagte Unternehmen veräußere seine Produkte auch direkt an Großkunden und den Großhandel, der sie selbst wieder an nicht autorisierte Händler weitergebe, ohne dass den Abnehmern besondere Anforderungen an die Qualität des Verkaufs auferlegt würden.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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