Dokument-Nr. 17225
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- K&R 2014, 53Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2014, Seite: 53
- MMR 2014, 183Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 183
- Schutz für Markenartikel: Hersteller können Vertriebspartnern den Verkauf von Markenartikeln bei Ebay verbietenLandgericht Mannheim, Urteil14.03.2008, 7 O 263/07 Kart
- Kein Ausschluss von Internetauktionsplattform eBay für Schulranzenverkauf der Marke ScoutLandgericht Berlin, Urteil24.07.2007, 16 O 412/07 Kart
Landgericht Kiel Urteil08.11.2013
Hersteller von Kameraprodukten darf Händlern nicht den Vertrieb über Internetplattformen untersagenVertriebsverbot schränkt intensiven Wettbewerb zwischen Händlern auf Internetauktionsplattformen und -marktplätzen unzulässig ein
Das Landgericht Kiel hat einem Hersteller von Kameraprodukten verboten, in seinen Händlerverträgen zu bestimmen, dass der Verkauf seiner Produkte über Internetplattformen Dritter, wie z. B. eBay oder Amazon Marketplace, nicht gestattet ist.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Hersteller von Kameraprodukten in den Händlerverträgen mit Einzelhändlern folgende Vertragsbestimmung verwendet:
"Der Verkauf über so genannte 'Internet Auktionsplattformen' (z. B. eBay), 'Internetmarktplätze' (z. B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet."
Die Wettbewerbszentrale hatte diese Vertragsregelung beanstandet, weil sie darin eine kartellrechtswidrige Wettbewerbsbeschränkung sah (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV).
Landgericht rügt Kartellrechtsverstoß
Das Landgericht Kiel folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale und sah in dem Verbot des Vertriebs über Internetplattformen ebenfalls einen Kartellrechtsverstoß. Mit dem an die autorisierten Händler gerichteten Verbot, über diese Märkte zu verkaufen, werde der besonders intensive Wettbewerb zwischen den Händlern auf Internetauktionsplattformen und -marktplätzen unzulässig eingeschränkt. Es handele sich um eine Kernbeschränkung des passiven Verkaufs, weil die Händler gehindert würden, mehr und andere Kunden zu erreichen. Der Zugang zu den Kunden, die ihre Internetkäufe in erster Linie über die ihnen vertrauten Plattformen und Marktplätze aus Gründen des Einkaufskomforts tätigen, werde jedenfalls erheblich erschwert. Es sei zwar anerkannt, dass eine Beschränkung des erreichbaren Kundenkreises aus Gründen der Qualitätssicherung in selektiven Vertriebssystemen möglich sei. Hier fehle es aber an einem solchen selektiven Vertriebssystem. Das beklagte Unternehmen veräußere seine Produkte auch direkt an Großkunden und den Großhandel, der sie selbst wieder an nicht autorisierte Händler weitergebe, ohne dass den Abnehmern besondere Anforderungen an die Qualität des Verkaufs auferlegt würden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2013
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
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