21.11.2024
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Dokument-Nr. 16675

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Beschluss21.01.2013Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht16 U 117/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2013, 980Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 980
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ergänzende Informationen

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss21.01.2013

Hyperthermie-Behandlung zur Bekämpfung gegen Krebs nicht erstat­tungsfähigKeine Erstattungs­fähigkeit wegen fehlender medizinischer Notwendigkeit der Behandlung

Unterzieht sich ein Versi­che­rungs­nehmer einer Hyperthermie-Behandlung zur Bekämpfung gegen Nierenkrebs, so braucht die Krankenkasse die Kosten dafür nicht übernehmen. Denn eine medizinische Notwendigkeit der Behandlung besteht nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlan­des­ge­richts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall litt ein Mann an einem metastasierten Nieren­zell­ka­rzinom. Er unterzog sich deswegen einer Hyperthermie-Behandlung. Die Krankenkasse weigerte sich die entstandenen Behand­lungs­kosten in Höhe von etwa 19.000 € zu erstatten, so dass es zu einer gerichtlichen Ausein­an­der­setzung kam. Nachdem das Landgericht die Klage abwies, musste sich das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht mit der Erstattungsfähigkeit beschäftigen.

Keine Erstat­tungs­fä­higkeit einer Hyperthermie-Behandlung

Das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht bestätigte das erstin­sta­nzliche Urteil und verneinte ebenfalls eine Erstat­tungs­fä­higkeit der Hyperthermie-Behandlung. Denn der beauftragte Sachverständige habe ausgeschlossen, dass das angewandte Hyperthermie-Verfahren mit Wahrschein­lichkeit die Verschlimmerung der Erkrankung verhindert oder zumindest verlangsamt hat. Daher sei das Hyperthermie-Verfahren nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne des § 1 Nr. 2 und § 4 Nr. 6 AVB bzw. MB/KK anzusehen.

Heilbe­hand­lungen mit Versuch­s­cha­rakter können erstat­tungsfähig sein

Medizinisch notwendig sei aus Sicht des durch­schnitt­lichen Versi­che­rungs­nehmers eine Heilbehandlung regelmäßig dann, so das Oberlan­des­gericht weiter, wenn nach medizinischen Erkenntnissen feststeht, dass die Maßnahme geeignet ist, einen qualifizierten Behand­lungs­erfolg zu erzielen. Im Rahmen einer unheilbaren Krankheit, genüge es demgegenüber, wenn eine Heilbehandlung mit Versuch­s­cha­rakter zumindest Aussicht auf Heilung oder Linderung verspricht. Dies sei anzunehmen, wenn sie nach medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme als wahrscheinlich geeignet angesehen werden konnte, eine Verschlimmerung der lebens­be­droh­lichen Erkrankung zu verhindern oder zumindest zu verlangsamen. Dazu müsse die Behandlung auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvoll­ziehbaren Ansatz beruhen, der die prognostizierte Wirkung der Behandlung zu erklären vermag und die Wirkweise danach zumindest wahrscheinlich macht. Dies hatte der Sachverständige jedoch verneint.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)

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