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- Widerruf der Bestallung zum Seelotsen wegen Alkoholproblemen zulässigVerwaltungsgericht Oldenburg, Urteil25.11.2011, 7 A 241/11
- Lotsenbericht: Pflicht eines Seelotsen zum Bericht über einen Schiffsunfall trotz Gefahr der strafrechtlichen SelbstbelastungNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss04.04.2012, 8 ME 49/12
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil15.01.2015
Untersagung der Lotsentätigkeit wegen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit unzulässigSeelotse erhält Schadensersatz wegen Verdienstausfalls in Höhe von 40.000 Euro
Hält ein Seelotse auf der Elbe sich nicht an die empfohlenen Richtgeschwindigkeiten, ohne dass es zu einer konkreten Gefährdung der Schifffahrt auf der Elbe kommt, so darf die Wasser- und Schifffahrtsdirektion ihm nicht vorläufig die Seelotsentätigkeit untersagen. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und sprach damit einem Seelotsen Schadenersatz wegen Verdienstausfalls in Höhe von mehr als 40.000 Euro zu, weil die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ihm rechtswidrig die Tätigkeit als Seelotse untersagt hatte.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Seelotse auf der Elbe. Im Februar 2011 lotste er einen Frachter durch das Gebiet der Elbmündung. Dabei fuhr das Schiff schneller als die empfohlene Geschwindigkeit, unter anderem mehr als 18 Knoten statt empfohlener 12 Knoten. Die Geschwindigkeitsempfehlungen ergaben sich aus einem Flyer, den die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Hamburg unter dem Titel "Gefährdung durch Sog und Wellenschlag" herausgegeben hatte. Der Inhalt des Flyers war mit der Seelotsenbrüderschaft Elbe, deren Mitglied der Kläger war, abgestimmt. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord in Kiel untersagte im März 2011 dem Kläger vorläufig die Ausübung seiner Tätigkeit als Seelotse und gab ihm auf, ein seeärztliches Zeugnis zum Nachweis seiner verkehrspsychologischen Eignung vorzulegen. Die Behörde begründete diesen Schritt damit, dass der Kläger in den letzten zwei Jahren seiner Lotsentätigkeit vier Mal die empfohlene sichere Geschwindigkeit überschritten habe. Der Kläger wehrte sich gegen die behördliche Entscheidung. Letztendlich schloss er mit der Wasser- und Schifffahrtsdirektion vor dem Verwaltungsgericht einen Vergleich, nach dem er wieder als Seelotse tätig werden konnte. Aufgrund der mehrmonatigen Untätigkeit hatte der Kläger Verdienstausfall, den er im Wege der Amtshaftung von der Bundesrepublik Deutschland als Träger der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung verlangt.
Gericht erklärt vorläufige Untersagung der Seelotsentätigkeit für rechtswidrig
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass die vorläufige Untersagung der Seelotsentätigkeit durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion rechtswidrig war, so dass der Kläger Verdienstausfall in Höhe von mehr als 40.000 Euro als Schaden von der Bundesrepublik Deutschland als Trägerin der Wasser- und Schifffahrtsdirektion verlangen kann. Nach dem Seelotsgesetz kann einem Seelotsen die Berufsausübung vorläufig nur untersagt werden, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die "Bestallung" (Zulassung als Seelotse) widerrufen werden wird und zudem die Sicherheit der Schifffahrt diesen Schritt erfordert. Die Zulassung als Seelotse ist zu widerrufen, wenn der Seelotse die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt hat und sich hieraus ergibt, dass er ungeeignet ist, seinen Beruf weiter auszuüben.
Empfehlung der zu fahrenden Geschwindigkeit stellt keine Anordnung einer Höchstgeschwindigkeit dar
Anhaltspunkte dafür, dass eine etwaige Pflichtvergessenheit des Klägers anlässlich der Lotsenfahrt am 13. Februar 2011 ein derartiges Ausmaß erreicht hatte, gab es zum Zeitpunkt der vorläufigen Untersagung nicht. Nach den Regeln der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung haben Fahrzeuge mit einer sicheren Geschwindigkeit zu fahren und ihre Geschwindigkeit rechtzeitig soweit zu vermindern, wie es erforderlich ist, um Gefährdungen durch Sog und Wellenschlag zu vermeiden. Die vom Wasser- und Schifffahrtsamt Hamburg herausgegebenen Empfehlungen zu den zu fahrenden Geschwindigkeiten stellen allerdings keine Anordnung von Höchstgeschwindigkeiten dar, sondern sind lediglich Orientierungswerte, bei deren Erreichen es für den Schiffsführer bzw. für den Lotsen Anlass gibt, die Geschwindigkeit mit Blick auf gegebene Gefährdungen durch Sog und Wellenschlag zu überprüfen und gegebenenfalls zu reduzieren. Dies ergibt sich aus den Informationen des Wasser- und Schifffahrtsamtes Hamburg. In dem Flyer ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Schiffswellen am Elbufer erhebliche Schäden verursachen können, wenn die Bestimmungen der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung nicht ausreichend beachtet werden und keine Orientierung an den Richtgeschwindigkeiten erfolgt. Das Wort "Orientierung" weist darauf hin, dass die Richtgeschwindigkeit gerade keine Obergrenze der erlaubten Geschwindigkeit sein soll.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2015
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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