21.11.2024
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Dokument-Nr. 31655

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss15.06.2020

Nutzung eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf öffentlichem Parkplatz stellt Ordnungs­wid­rigkeit darNaturschutz steht Aufstellen und Benutzen entgegen

Das Aufstellen und Benutzen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz verstößt gegen § 37 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinen Gesetzes zum Schutz der Natur (LNatSchG) und stellt eine Ordnungs­wid­rigkeit dar. Wird ein Wohnmobil zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt, stellt dies kein verkehrs­be­zogenes Verhalten dar und unterfällt deshalb nicht dem Straßen­verkehrsrecht, sondern dem Natur­schutz­gesetz. Das hat der I. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlan­des­ge­richts kürzlich entschieden.

Die Betroffene wollte mit ihrem Wohnmobil mehrere Tage in Sankt Peter-Ording verbringen. Da die dort vorhandenen Stellplätze, die auch über Nacht zum Abstellen von Wohnmobilen freigegeben sind, belegt waren, stellte die Betroffene das von ihr geführte Wohnmobil auf einem Parkplatz ab, der nur für Perso­nen­kraftwagen zugelassen ist, und übernachtete dort. Das Amtsgericht Husum verurteilte die Betroffene wegen eines Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 LNatSchG zu einer Geldbuße von 100 €. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechts­be­schwerde. Sie meint, das Abstellen von Wohnmobilen unterfalle dem Straßenverkehrs recht und sei vom Bundes­ge­setzgeber abschließend geregelt worden. Deshalb stehe dem Landes­ge­setzgeber keine Gesetz­ge­bungs­kom­petenz zu, so dass § 37 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG verfas­sungs­widrig sei. Der I. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlan­des­ge­richts hat die Rechts­be­schwerde nun als unbegründet verworfen.

Unzulässige Sondernutzung

Die zulässige Rechts­be­schwerde ist unbegründet. Die Betroffene beging eine Ordnungs­wid­rigkeit nach §§ 37 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 2 Nr. 23, Abs. 5 LNatSchG, als sie ihr Wohnmobil auf dem öffentlichen Parkplatz aufstellte und dort übernachtete. Die Übernachtung diente nicht der Wieder­her­stellung der Fahrtaug­lichkeit der Betroffenen, denn sie fand nicht im Rahmen einer Unterbrechung der Fahrt zum Zielort statt. Vielmehr hatte die Betroffene ihr Ziel, Sankt Peter-Ording, bereits erreicht. Die Übernachtung erfolgte als erste im Rahmen von mehreren geplanten Urlaubstagen. Dieses Verhalten ist nicht mehr vom straßen­recht­lichen Gemeingebrauch gedeckt, sondern stellt eine unzulässige Sondernutzung dar.

Keine Kollision mit vorrangigem Bundesrecht

Die erhobenen Bedenken gegen die Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Bußgeld­vor­schrift greifen nicht durch. Die bundes­ge­setz­lichen Regelungen des § 6 StVG und § 12 StVO betreffen das Parken von Fahrzeugen. Hierauf beschränkt sich der Regelungsgehalt des § 37 Abs. 1 LNatSchG aber gerade nicht. Die Vorschrift verbietet nicht das Abstellen als solches im Rahmen des ruhenden Verkehrs, sondern vielmehr das Aufstellen und gleichzeitige Benutzen zu Wohnzwecken. Daher dient die Vorschrift nicht allein verkehrs­be­zogenen Zwecken. Vielmehr soll sie Überschrei­tungen des straßen­ver­kehrs­rechtlich gestatteten Gemeingebrauchs verhindern und dient damit Zwecken des Natur- und Landschafts­schutzes und der Landschafts­planung. Eine Kollision mit vorrangigem Bundesrecht liegt deshalb nicht vor.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ra-online (pm/cc)

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