14.11.2024
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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil03.02.2011

Sächsisches OVG: Unter­schiedliche Besoldung für Richter in Sachsen noch hinnehmbarAngleichung der Richter und höheren Angestellten im Bund erfolgte bereits zum 1. April 2008

Die unter­schiedliche Besoldung für Richter und Beamte im höheren Dienst in Sachsen bis Ende 2009 ist gerade noch hinnehmbar. Dies hat das Sächsische Oberver­wal­tungs­gericht entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte das Gericht über die Berufung einer Richterin am Amtsgericht aus Sachsen zu entscheiden. Sie erhielt bis Ende 2009 auf 92,5 % abgesenkte Bezüge. Nach der sogenannten Zweiten Besoldungs-Überg­angs­ver­ordnung des Bundes konnten jedoch Richter und Beamte, die ihre Befähi­gungs­vor­aus­set­zungen, wie Studium und Vorbe­rei­tungs­dienst, überwiegend in den alten Bundesländern erworben hatten, Besoldung in Höhe von 100 % erhalten.

Gleichstellung der Besoldung in Sachsen erst ab 1. Januar 2010 vorgesehen

Es handelte sich um eine Überg­angs­re­gelung aus Anlass der Wieder­ver­ei­nigung. Nach der Födera­lis­mus­reform ging am 1. September 2006 die Gesetz­ge­bungs­be­fugnis für das Besoldungsrecht auf den Freisaat Sachsen über. Zunächst galt das Bundesrecht fort, das für Beamte der niedrigeren Besol­dungs­gruppen (bis A 9) ab 1. Januar 2008 eine einheitliche Besoldung in Höhe von 100 % vorsah. Bei Gehaltsgruppen darüber blieb es bei der abgesenkten Besoldung. Im Januar 2008 regelte der Sächsische Gesetzgeber das Besoldungsrecht eigenständig. Eine Gleichstellung der Besoldung ab der Besol­dungs­gruppe A 10 sah er erst für den 1. Januar 2010 vor. Hintergrund war, dass auch die Löhne der Angestellten in Sachsen aufgrund der tarif­ver­trag­lichen Regelungen erst zu diesem Zeitpunkt angeglichen wurden. Dagegen war im Bund eine Angleichung bei Richtern und höheren Beamten bereits zum 1. April 2008 erfolgt.

Ungleich­be­handlung über 2 Jahre gerade noch hinnehmbar

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass die späte Angleichung in Sachsen und die damit einhergehende Ungleichbehandlung für Richter und Beamte des höheren Dienstes gerade noch vertretbar ist. Der Gesetzgeber hat bei der Regelung der Besoldung einen weiten Gestal­tungs­spielraum. Die Ungleich­be­handlung war für einen Überg­angs­zeitraum von 2 Jahren ab 2008 gerade noch hinzunehmen. Ob dies auch für den gehobenen Dienst gilt, ließ der Senat offen.

Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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