Dokument-Nr. 11053
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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil03.02.2011
Sächsisches OVG: Unterschiedliche Besoldung für Richter in Sachsen noch hinnehmbarAngleichung der Richter und höheren Angestellten im Bund erfolgte bereits zum 1. April 2008
Die unterschiedliche Besoldung für Richter und Beamte im höheren Dienst in Sachsen bis Ende 2009 ist gerade noch hinnehmbar. Dies hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte das Gericht über die Berufung einer Richterin am Amtsgericht aus Sachsen zu entscheiden. Sie erhielt bis Ende 2009 auf 92,5 % abgesenkte Bezüge. Nach der sogenannten Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung des Bundes konnten jedoch Richter und Beamte, die ihre Befähigungsvoraussetzungen, wie Studium und Vorbereitungsdienst, überwiegend in den alten Bundesländern erworben hatten, Besoldung in Höhe von 100 % erhalten.
Gleichstellung der Besoldung in Sachsen erst ab 1. Januar 2010 vorgesehen
Es handelte sich um eine Übergangsregelung aus Anlass der Wiedervereinigung. Nach der Föderalismusreform ging am 1. September 2006 die Gesetzgebungsbefugnis für das Besoldungsrecht auf den Freisaat Sachsen über. Zunächst galt das Bundesrecht fort, das für Beamte der niedrigeren Besoldungsgruppen (bis A 9) ab 1. Januar 2008 eine einheitliche Besoldung in Höhe von 100 % vorsah. Bei Gehaltsgruppen darüber blieb es bei der abgesenkten Besoldung. Im Januar 2008 regelte der Sächsische Gesetzgeber das Besoldungsrecht eigenständig. Eine Gleichstellung der Besoldung ab der Besoldungsgruppe A 10 sah er erst für den 1. Januar 2010 vor. Hintergrund war, dass auch die Löhne der Angestellten in Sachsen aufgrund der tarifvertraglichen Regelungen erst zu diesem Zeitpunkt angeglichen wurden. Dagegen war im Bund eine Angleichung bei Richtern und höheren Beamten bereits zum 1. April 2008 erfolgt.
Ungleichbehandlung über 2 Jahre gerade noch hinnehmbar
Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die späte Angleichung in Sachsen und die damit einhergehende Ungleichbehandlung für Richter und Beamte des höheren Dienstes gerade noch vertretbar ist. Der Gesetzgeber hat bei der Regelung der Besoldung einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Ungleichbehandlung war für einen Übergangszeitraum von 2 Jahren ab 2008 gerade noch hinzunehmen. Ob dies auch für den gehobenen Dienst gilt, ließ der Senat offen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2011
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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