15.11.2024
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Dokument-Nr. 17373

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Urteil12.12.2013BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 49.11 und BVerwG 2 C 15.13
Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 15.13:
  • Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil25.02.2010, 3 K 1447/08
  • Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil29.01.2013, 2 A 704/10
ohne mündliche Verhandlung:
  • BVerwG 2 C 21.12 - Urteil vom 12. Dezember 2013 Vorinstanzen: Sächsisches Oberverwaltungsgericht - Urteil vom 18. September 2012 - 2 A 689/10 - VG Chemnitz - Urteil vom 24. August 2010 - 3 K 1446/08 - BVerwG 2 C 22.12 - Urteil vom 12. Dezember 2013 Vorinstanzen: Sächsisches Oberverwaltungsgericht - Urteil vom 18. September 2012 - 2 A 900/11 - VG Leipzig - Urteil vom 10. November 2011 - 3 K 683/08 - BVerwG 2 C 24.12 - Urteil vom 12. Dezember 2013 Vorinstanzen: Sächsisches Oberverwaltungsgericht - Urteil vom 18. September 2012 - 2 A 736/10 - VG Chemnitz - Urteil vom 24. August 2010 - 3 K 925/08 - BVerwG 2 C 25.12 - Urteil vom 12. Dezember 2013 Vorinstanzen: Sächsisches Oberverwaltungsgericht - Urteil vom 18. September 2012 - 2 A 827/10 - VG Chemnitz - Urteil vom 29. April 2010 - 3 K 745/08 - BVerwG 2 C 26.12 - Urteil vom 12. Dezember 2013 Vorinstanzen: Sächsisches Oberverwaltungsgericht - Urteil vom 18. September 2012 - 2 A 524/10 - VG Chemnitz - Urteil vom 25. Februar 2010 - 3 K 928/08 - BVerwG 2 C 28.12 - Urteil vom 12. Dezember 2013 Vorinstanzen: Sächsisches Oberverwaltungsgericht - Urteil vom 18. September 2012 - 2 A 549/10 - VG Chemnitz - Urteil vom 25. Februar 2010 - 3 K 1008/08 - BVerwG 2 C 26.13 - Urteil vom 12. Dezember 2013 Vorinstanzen: Sächsisches Oberverwaltungsgericht - Urteil vom 4. März 2013 - 2 A 494/12 - VG Leipzig - Urteil vom 24. Mai 2012 - 3 K 316/11 -
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil12.12.2013

Nach Besol­dungs­gruppen abgestufte Angleichung der Ostbesoldung in Sachsen verfas­sungs­konformLeistungs­grundsatz und Alimentations­prinzip erfordern angemessenen Abstands zwischen den Besol­dungs­gruppen

Die nach Besol­dungs­gruppen abgestufte Angleichung der abgesenkten Ostbesoldung in Sachsen auf die volle Besoldung (die niedrigeren Gehaltsgruppen von A 2 bis A 9 schon am 1. Januar 2008, die darüber liegenden Gehaltsgruppen ab A 10 erst am 1. Januar 2010) war im Hinblick auf die historisch einmalige Sondersituation mit dem Grundgesetz noch vereinbar. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht und betonte dabei die Grenzen für nach Besol­dungs­gruppen diffe­ren­zierende Besoldungs­anpassungen.

Im Jahre 2003 übertrug der Bund die tarif­ver­traglich vorgesehene gestufte Angleichung in das Besoldungsrecht, indem er die volle Besoldung für die Besol­dungs­gruppen A 2 bis A 9 für den 1. Januar 2008 und für die höheren Besol­dungs­gruppen ab A 10 für den 1. Januar 2010 vorsah. Nach Übergang der Gesetz­ge­bungs­kom­petenz für das Beamten­be­sol­dungsrecht auf die Länder im September 2006 führte der Freistaat Sachsen diese Regelung in seinem Landesgesetz vom Januar 2008 fort. In den Jahren 2008 und 2009 erhielten damit die höheren Besol­dungs­gruppen 92,5 %, die niedrigeren Besol­dungs­gruppen 100 % der Normalbezüge. Eine Zulage stellte sicher, dass in diesen beiden Jahren die Bezüge eines nach A 10 besoldeten Beamten nicht geringer waren als die Bezüge eines nach A 9 auf bereits angeglichenem Niveau besoldeten Beamten.

Geringere Besoldung in den neuen Ländern aufgrund der wirtschaft­lichen und finanziellen Verhältnisse grundsätzlich nicht zu beanstanden

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls sind eine nach der Besoldungsgruppe R 1 besoldete Richterin und acht Beamte der Besol­dungs­gruppen A 10 und A 11. Ihre Klagen blieben auch in der Revisi­ons­instanz ohne Erfolg. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts u. a. ausgeführt, dass die gesetz­ge­be­rische Wertung, dass zwischen 2004 und 2009 die wirtschaft­lichen und finanziellen Verhältnisse in den neuen Ländern eine geringere Besoldung rechtfertigten, nicht zu beanstanden sei. Es hat allerdings hervorgehoben, dass der Leistungs­grundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) und das Alimen­ta­ti­o­ns­prinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) einen angemessenen Abstand zwischen den Besol­dungs­gruppen erfordern. Dieser Abstand als struktureller Bestandteil des Besol­dungs­gefüges darf nicht durch unter­schiedliche Besol­dungs­an­pas­sungen zu Lasten einzelner Besol­dungs­gruppen eingeebnet werden.

Tarifverträge können hier nicht als Richtschnur für Besol­dungs­an­pas­sungen dienen

Dauer und Umfang der verzögerten Besol­dungs­an­passung sind hier schwerwiegend (zwei Jahre, 7,5 %). Auch das Ziel, die öffentlichen Haushalte zu konsolidieren, rechtfertigt für sich alleine keine Ungleichbehandlung zu Lasten einzelner Besol­dungs­gruppen. Daran ändert auch nichts, dass sich die vorliegende Regelung an die Entgelt­ver­ein­ba­rungen des Tarifvertrages anlehnt. Zwar sind die Regelungen eines Tarifvertrags ein wichtiger Indikator bei der Frage, ob eine Abkopplung des Besol­dungs­niveaus von der allgemeinen wirtschaft­lichen Entwicklung zu besorgen ist. Wegen der Unterschiede zwischen dem Tarifvertrags- und dem Besoldungsrecht (dort von den Tarif­ver­trags­parteien frei ausgehandelte Entgelte, hier Entscheidung des Gesetzgebers in Erfüllung grund­ge­setz­licher Verpflichtungen) können Tarifverträge aber dann nicht als Richtschnur für Besol­dungs­an­pas­sungen dienen, wenn sie ihrem Inhalt nach mit Struk­tur­prin­zipien des Besol­dungs­rechts kollidieren, wie hier mit der Notwendigkeit eines angemessenen Abstands zwischen den Besol­dungs­gruppen.

Vorübergehende Einebnung des Abstands der Besol­dungs­gruppen noch verfas­sungs­konform

Gleichwohl hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die hier zu beurteilende gestufte Besol­dungs­an­passung und die damit einhergehende vorübergehende Einebnung des Abstands der Besol­dungs­gruppen als noch verfassungskonform angesehen. Dies beruht auf der besonderen, einmaligen Situation, in der sich der sächsische Landes­ge­setzgeber im Jahr 2008 gegen Ende des Trans­for­ma­ti­o­ns­pro­zesses der Wieder­her­stellung der deutschen Einheit befand. Er durfte sich dafür entscheiden, die vorgefundene bundes­rechtliche Besol­dungs­re­gelung bis zum Ablauf des dort bestimmten Überg­angs­zeitraums (Ende 2009) fortzuführen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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