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Sächsisches Landessozialgericht Urteil17.04.2013

Schwer­be­hinderte mit ausreichend eigenen Mittel haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe zur Finanzierung eines PkwSächsisches LSG verweist auf "Nachrangprinzip"

Auch schwer­be­hinderte Menschen können weder aus der UN-Behinderten­rechts­konvention noch nach deutschem Sozia­l­hil­ferecht die Finanzierung eines Pkw unabhängig von ihren finanziellen Verhältnissen beanspruchen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sächsischen Landes­sozial­gerichts hervor.

Die 1934 geborene, schwer gehbehinderte Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls bezog 2008 eine Alters- und Witwenrente in Höhe von zusammen knapp 1.200 Euro monatlich; sie verfügte zudem über ein Vermögen im mittleren fünfstelligen Betrag. Gleichwohl beantragte sie beim überörtlichen Sozia­l­hil­fe­träger die Übernahme der monatlichen Raten in Höhe von 66 Euro für einen Kredit, den sie zur Anschaffung ihres Pkw aufgenommen hatte.

Klägerin bleiben neben gesetzlich vorgesehenem Schonvermögen ausreichende Mittel zur Tilgung der Kreditsumme

Antrag, Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Auch der Berufung blieb der Erfolg versagt. Das Sächsische Landes­so­zi­al­gericht stellte klar, dass auch insoweit das "Nachrangprinzip" gelte. Hiernach werden Leistungen der Sozialhilfe nur gewährt, soweit der Hilfebedürftige seinen Bedarf nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens decken kann (§ 2 Abs. 1 Sozial­ge­setzbuch XII). Dies gelte sowohl für die Kfz-Hilfe, mit der behinderten Menschen die Anschaffung eines (behin­der­ten­ge­rechten) Kfz erleichtert werden soll, als auch für alle anderen in Betracht kommenden Anspruchs­grundlagen des Sozial­ge­setzbuch XII. Neben dem gesetzlich vorgesehenen Schonvermögen (§ 90 Sozial­ge­setzbuch XII) verbleibe der Klägerin ausreichend Vermögen, um die noch offene Kreditsumme von weniger als 3.500 Euro zu tilgen.

UN-Behin­der­ten­rechts­kon­vention verpflichtet nur zur Erleichterung der Mobilität zu erschwinglichen Kosten

Eine andere Bewertung sei auch nicht im Lichte der von Deutschland 2009 ratifizierten UN-Behin­der­ten­rechts­kon­vention (UN-BRK) geboten. Denn diese verpflichte die Vertragsstaaten nur dazu, behinderten Menschen Mobilität zu erschwinglichen Kosten zu erleichtern (Art. 20 UN-BRK), und verdränge den Nachrang­grundsatz nicht.

Quelle: Sächsisches Landessozialgericht/ra-online

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