Nach § 19 Abs. 2 SGB XII werden Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur gezahlt, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, beschafft werden kann. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, sind zu berücksichtigen.
Nach § 82 Abs. 2 SGB XII sind dabei vom Einkommen abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. ..., 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, ...,
4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
5. ...
Nach § 90 Abs. 3 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. ...
Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige unter weiteren Voraussetzungen Alg II.
Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben (u.a. Ehegatten), sind auch das Einkommen und das Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
Dabei ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.
Gemäß § 11 Abs. 2 SGB II sind vom Einkommen abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. ...,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; ...,
4. ...,
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6. ...