Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls beziehen laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Kinder, ein Junge und ein Mädchen, sind 2006 und 2009 geboren. Die Familie bewohnt eine Drei-Raum-Wohnung mit rund 80 qm. Im Juni 2010 beantragte die Familie beim zuständigen Leistungsträger die Zustimmung zum Umzug in eine 89 qm große (teurere) Vier-Raum-Wohnung, weil die derzeit bewohnte Wohnung für vier Personen zu klein sei.
Die Behörde lehnte es ab, für die höhere Miete eine Zusage zu erteilen: Zwar lägen die Kosten für die neue Wohnung im Rahmen der Angemessenheit nach den kommunalen Vorgaben, der Umzug sei jedoch nicht erforderlich. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde ebenfalls abgelehnt, weil es keinen generellen Grundsatz gebe, dass jedem Kind unabhängig vom Alter ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehen müsse. Es liege an den Antragstellern, durch erzieherische Maßnahmen oder eine anderweitige Organisation der Schlafgelegenheiten hinsichtlich der unterschiedlichen Schlafrhythmen Abhilfe zu schaffen.
Auch das Sozialgericht Leipzig hat den von den Antragstellern gestellten Eilantrag abgelehnt. Zumindest für die Dauer des Hauptsacheverfahrens sei es den Antragstellern ohne Weiteres zuzumuten, das Kleinkind mit im Elternschlafzimmer oder alternativ die beiden Kinder in einem gemeinsamen Kinderzimmer schlafen zu lassen.
Im Beschwerdeverfahren hat der Prozessbevollmächtigte vorgetragen, es sei den Antragstellern nicht zuzumuten, für die Dauer von ein bis zwei Jahren in einer nicht ausreichend großen Wohnung bleiben zu müssen. Eine Unterbringung der Kinder im Schlafzimmer der Eltern sei diesen nicht zuzumuten. Eine gemeinsame Unterbringung der Kinder scheide aus, weil sie aufgrund des unterschiedlichen Alters unterschiedliche Schlafrhythmen hätten und sich gegenseitig beim Schlafen störten. Auch schreie das kleinere Kind nachts noch häufig. Auch kleine Kinder hätten Anspruch auf eigenen Wohnraum und das Kinderzimmer sei mit 12 qm zu klein.
Das Sächsische Landessozialgericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung der Behörde und des Sozialgerichts Leipzig. Zwar seien grundsätzlich die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Dieser Grundsatz gelte jedoch gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II mit der Einschränkung, dass bei einem nicht erforderlichen Umzug nur die bisherigen Unterkunftskosten übernommen werden, wenn sich die Kosten der Unterkunft infolge des Umzuges erhöhten. Damit sollten nach dem Willen des Gesetzgebers u.a. Leistungssteigerungen innerhalb der kommunalen Grenzen vorgebeugt werden. Ein Umzug sei erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliege, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten ließe. Die derzeitige Wohnung der Antragsteller sei nicht wesentlich zu klein. Bei den geschilderten Gründen handele es sich um die üblichen Lebensumstände, die jede Familie mit zwei Kindern in diesem Alter zu bewältigen habe. Dass auch kleine Kinder Anspruch auf eigenen Wohnraum haben, bedeute nicht, dass jedes Kind ohne Weiteres ein eigenes Zimmer beanspruchen könne. Ob ein eigenes Zimmer benötigt werde, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Vorliegend gebe es keine Besonderheiten, die einer gemeinsamen Nutzung eines Kinderzimmers durch die beiden Kinder im Vorschulalter entgegen stünden. Bei den anderen Gerichtsentscheidungen, die der Prozessbevollmächtigte vorgebracht hatte, habe es solche besonderen Umstände gegeben (z.B. Altersunterschied von zehn Jahren).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2011
Quelle: Sächsisches Landessozialgericht/ra-online