14.11.2024
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Sozialgericht Dortmund Beschluss28.12.2010

Hartz IV: Regelmäßiges Umgangsrecht mit Kind rechtfertigt Umzug des getrennt lebenden Vaters in größere Wohnung40qm-Wohnung für temporäre Bedarfs­ge­mein­schaft mit Tochter zu klein

Nimmt ein langzeit­a­r­beitsloser Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind regelmäßig wahr, kann dies den Umzug in eine größere Wohnung rechtfertigen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Beziehers von Arbeits­lo­sengeld II. Seine elfjährige Tochter verbringt jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien mit ihm in seiner 40qm großen Wohnung. Das Jobcenter Dortmund lehnte eine Zusicherung für die Übernahme der Kosten einer 64 qm großen Wohnung ab, weil der Umzug in eine neue Unterkunft nicht notwendig sei.

Jobcenter muss Kostenübernahme für größere Wohnung zusichern

Auf Antrag des arbeitslosen Vaters verpflichtete das Sozialgericht Dortmund das Jobcenter Dortmund im Wege einer einstweiligen Anordnung, die begehrte Zusicherung zu erteilen.

Tochter benötigt für Aufenthalt bei Vater kleines eigenes Zimmer

Zur Begründung führte das Gericht an, der Umzug in die größere Wohnung sei erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft mit einer Kaltmiete von 259,89 Euro seien angemessen. Es handele sich bei dem Antragsteller und seiner Tochter um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, für die eine Wohnung von 40qm zu klein sei. Dies gelte umso mehr, als es sich um einen Vater und eine elfjährige Tochter handele, die ein zumindest kleines eigenes Zimmer benötige. Die Kaltmiete der neuen Wohnung liege nur geringfügig über dem in Dortmund für eine Person angemessenen Mietzins (246,28 Euro). Der Mehrbetrag von 13,61 Euro entspreche rechnerisch einer zusätzlichen Fläche von 2,6 qm und sei angemessen, um eine dem Kindeswohl Rechnung tragende Ausgestaltung des Umgangsrechts zu gewährleisten.

Eilbe­dürf­tigkeit des Erlasses gegründet sich durch konkret vorliegendes Wohnungsangebot

Die Eilbe­dürf­tigkeit zum Erlass der einstweiligen Anordnung begründet das Sozialgericht damit, dass die Zusicherung der Kostenübernahme auf ein konkretes Wohnungsangebot begrenzt sei und dieses nicht für die Dauer eines Haupt­sa­che­ver­fahrens aufrecht erhalten werde. Die streit­ge­gen­ständliche größere Wohnung sei nur bis zum 31. Dezember 2010 reserviert und könne ab dem 1. Januar 2011 gemietet werden.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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