21.11.2024
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Dokument-Nr. 9737

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Sächsisches Landessozialgericht Urteil17.05.2010

Einkom­men­s­an­rechnung von Sitzungsgeldern und Aufwand­s­ent­schä­di­gungen für Tätigkeit in kommunalen Gremien bei Hartz IV-Empfängern zulässigGelder aus kommunaler Tätigkeit dienen teilweise demselben Zweck wie Leistungen nach dem SGB II

Ehrenamtlich in kommunalen Gremien tätige Hartz IV-Empfänger müssen sich den Großteil von Aufwand­s­ent­schä­digung und Sitzungsgeld als Einkommen auf die erhaltenen Leistungen nach dem SGB II anrechnen lassen. Dies entschied das Sächsische Landes­so­zi­al­gericht.

Die arbeitslose Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die damals ehrenamtliche Ortsvorsteherin eines Ortsteils und Stadträtin einer großen sächsischen Stadt war, erhielt für diese Tätigkeiten monatliche Entschädigungen in Höhe von rund 730,- EUR zuzüglich eines Sitzungsgeldes von 50,- EUR pro Sitzungs­teilnahme. Ihren Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB II) lehnte die zuständige Arge ab, weil sie mit den nachgewiesenen Einkom­mens­ver­hält­nissen nicht hilfebedürftig sei. Nach erfolgloser Klage beim Sozialgericht wies das Sächsische Landes­so­zi­al­gericht die Berufung der Klägerin nun zurück.

Allenfalls steuerfreie Anteil der Entschädigungen und Sitzungsgelder kann unberück­sichtigt bleiben

In den Entschei­dungs­gründen heißt es, zwar könnten die Aufwand­s­ent­schä­di­gungen und Sitzungsgelder als so genannte zweckgebundene Einnahmen gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II grundsätzlich anrechnungsfrei sein, soweit sie einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebens­un­terhalts dienten. Da diese Gelder sowohl als Ersatz von notwendigen Aufwendungen und Auslagen im Rahmen der kommunalen Tätigkeit als auch als Verdien­st­ausfall gewährt werden, dienten sie teilweise demselben Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II. Unberück­sichtigt könnte damit allenfalls der steuerfreie Anteil der Entschädigungen und Sitzungsgelder bleiben.

Zusätzliche Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt

Dieser Anteil betrug bei der Klägerin monatlich 420,- EUR. Im konkreten Einzelfall werde nach Ansicht des Landes­so­zi­al­ge­richts die Lage der Klägerin durch diese Leistung indes so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II). Bei einer vergleichenden Betrachtung mit anderen erwerbsfähigen Hilfe­be­dürftigen sei entscheidend, dass der steuerfreie Anteil die für die Klägerin damals geltende Regelleistung von 298,- EUR erheblich übersteige und dass sich ihre ehrenamtliche Betätigung insgesamt als einer Erwer­b­s­tä­tigkeit vergleichbar darstelle. Die Verwendung der Gelder für die kommunalen Ämter hänge zu dem vom konkreten ehrenamtlichen Engagement ab und könne nicht abstrakt bestimmt werden.

Trotz berück­sich­tigter Absetzbeträge besteht kein Leistungs­an­spruch gegen die Arge

Soweit tatsächliche Aufwendungen für die ehrenamtliche Betätigung geltend gemacht würden, könnten diese als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II abgesetzt werden. Nach der konkreten Berechnung im Falle der Klägerin verbleibe trotz der so berück­sich­tigten Absetzbeträge noch Einkommen, das den Gesamtbedarf ihrer Bedarfs­ge­mein­schaft übersteige, so dass im streitigen Zeitraum kein Leistungs­an­spruch gegen die Arge bestehe.

Revision zum Bundes­so­zi­al­gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Das Gericht hat die Revision zum Bundes­so­zi­al­gericht zugelassen, weil die Rechtsfragen zur Berück­sich­tigung von Aufwand­s­ent­schä­di­gungen für ehrenamtlich Tätige in kommunalen Gremien als bedarfs­min­derndes Einkommen bislang höchst­rich­terlich nicht geklärt seien und über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hätten.

Quelle: ra-online, Sächsisches Landessozialgericht

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