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Sächsisches Landessozialgericht Urteil17.05.2010
Einkommensanrechnung von Sitzungsgeldern und Aufwandsentschädigungen für Tätigkeit in kommunalen Gremien bei Hartz IV-Empfängern zulässigGelder aus kommunaler Tätigkeit dienen teilweise demselben Zweck wie Leistungen nach dem SGB II
Ehrenamtlich in kommunalen Gremien tätige Hartz IV-Empfänger müssen sich den Großteil von Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld als Einkommen auf die erhaltenen Leistungen nach dem SGB II anrechnen lassen. Dies entschied das Sächsische Landessozialgericht.
Die arbeitslose Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die damals ehrenamtliche Ortsvorsteherin eines Ortsteils und Stadträtin einer großen sächsischen Stadt war, erhielt für diese Tätigkeiten monatliche Entschädigungen in Höhe von rund 730,- EUR zuzüglich eines Sitzungsgeldes von 50,- EUR pro Sitzungsteilnahme. Ihren Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) lehnte die zuständige Arge ab, weil sie mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig sei. Nach erfolgloser Klage beim Sozialgericht wies das Sächsische Landessozialgericht die Berufung der Klägerin nun zurück.
Allenfalls steuerfreie Anteil der Entschädigungen und Sitzungsgelder kann unberücksichtigt bleiben
In den Entscheidungsgründen heißt es, zwar könnten die Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder als so genannte zweckgebundene Einnahmen gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II grundsätzlich anrechnungsfrei sein, soweit sie einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts dienten. Da diese Gelder sowohl als Ersatz von notwendigen Aufwendungen und Auslagen im Rahmen der kommunalen Tätigkeit als auch als Verdienstausfall gewährt werden, dienten sie teilweise demselben Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II. Unberücksichtigt könnte damit allenfalls der steuerfreie Anteil der Entschädigungen und Sitzungsgelder bleiben.
Zusätzliche Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt
Dieser Anteil betrug bei der Klägerin monatlich 420,- EUR. Im konkreten Einzelfall werde nach Ansicht des Landessozialgerichts die Lage der Klägerin durch diese Leistung indes so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II). Bei einer vergleichenden Betrachtung mit anderen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sei entscheidend, dass der steuerfreie Anteil die für die Klägerin damals geltende Regelleistung von 298,- EUR erheblich übersteige und dass sich ihre ehrenamtliche Betätigung insgesamt als einer Erwerbstätigkeit vergleichbar darstelle. Die Verwendung der Gelder für die kommunalen Ämter hänge zu dem vom konkreten ehrenamtlichen Engagement ab und könne nicht abstrakt bestimmt werden.
Trotz berücksichtigter Absetzbeträge besteht kein Leistungsanspruch gegen die Arge
Soweit tatsächliche Aufwendungen für die ehrenamtliche Betätigung geltend gemacht würden, könnten diese als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II abgesetzt werden. Nach der konkreten Berechnung im Falle der Klägerin verbleibe trotz der so berücksichtigten Absetzbeträge noch Einkommen, das den Gesamtbedarf ihrer Bedarfsgemeinschaft übersteige, so dass im streitigen Zeitraum kein Leistungsanspruch gegen die Arge bestehe.
Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Das Gericht hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen, weil die Rechtsfragen zur Berücksichtigung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige in kommunalen Gremien als bedarfsminderndes Einkommen bislang höchstrichterlich nicht geklärt seien und über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hätten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2010
Quelle: ra-online, Sächsisches Landessozialgericht
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