15.11.2024
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Sozialgericht Dresden Urteil01.09.2010

Hartz IV: Anrechnung steuerfreier Spesenzahlungen als Einkommen zulässigSo genannte „Auslöse“ stellt grundsätzlich keine zweckbestimmte Einnahme dar

Auch Spesenzahlungen bei berufsbedingter Ortsabwesenheit in Form der so genannten „Auslöse“ stellen grundsätzlich auf das Arbeits­lo­sengeld II anrechenbares Einkommen dar. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist als Kraftfahrer in einer Spedition beschäftigt. Er erhielt von seinem Arbeitgeber im maßgeblichen Bewil­li­gungs­zeitraum wegen berufsbedingter Ortsabwesenheit Spesenzahlungen in Form der so genannten „Auslöse“. Diese Zahlungen rechnete der beklagte Landkreis in voller Höhe als Einkommen auf das Arbeits­lo­sengeld II an. Hiervon brachte der Beklagte pauschal lediglich 6 Euro bei über 12-stündiger Abwesenheit als Verpfle­gungs­mehr­aufwand in Abzug. Hiergegen wendet sich der Kläger vor dem Sozialgericht Dresden, da es sich bei der „Auslöse“ um eine nicht anrechenbare zweckbestimmte Einnahme handele. Ferner begehrt er die Berück­sich­tigung weiterer Mehrauf­wen­dungen.

Aus steuerlicher Privilegierung der Zahlungen lässt sich keine Pflicht zur zweckbestimmten Verwendung ableiten

Das Sozialgericht Dresden wies die Klage auf höhere Leistungen nach dem SGB II nunmehr überwiegend ab. Die so genannte „Auslöse“ stellt grundsätzlich keine zweckbestimmte Einnahme dar. Eine Zweckbestimmung ergab sich weder aus einer privat­recht­lichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber noch folgt sie aus einer öffentlich rechtlichen Norm, insbesondere nicht aus dem Einkom­men­steu­er­gesetz. Denn aus der steuerlichen Privilegierung derartiger Zahlungen lässt sich keine Pflicht zur zweckbestimmten Verwendung ableiten. Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen lassen sich lediglich im Rahmen der gesetzlichen Pauschalen absetzen. Weitere durch die Auswärt­s­tä­tigkeit bedingte Mehrauf­wen­dungen, u.a. solche für Parkgebühren, Toiletten- und Duschbenutzung, können nur geltend gemacht werden, wenn sie konkret nachgewiesen sind.

Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online

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