04.12.2024
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Dokument-Nr. 16010

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Beschluss15.05.2013Sächsisches LandessozialgerichtL 3 AS 391/13 B PKH
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Chemnitz, Urteil11.01.2013, S 22 AS 2393/12
ergänzende Informationen

Sächsisches Landessozialgericht Beschluss15.05.2013

Hartz IV: Keine Prozess­kos­tenhilfe trotz verfassungs­rechtlicher Prüfung der Regelsätze für Kinder und JugendlicheAusgang eines bereits anhängigen Verfahrens zu derselben Rechtsfrage ist zunächst abzuwarten

Das Sächsische Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass nicht ohne Weiteres Prozess­kos­tenhilfe zu gewähren ist, wenn die Höhe der neuen Regelsätze für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren im Streit stehen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls - Vater, Mutter und zwei Kinder - begehren höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB II) im Rahmen eines so genannten Überprü­fungs­ver­fahrens. Zum einen werden die Art und Weise der Anrechnung des so genannten Meister-BAföG als Einkommen und zum anderen die Höhe der Regelbedarfe ab 1. Januar 2011 gerügt.

SG: Regelleistungen sind nicht evident zu niedrig

Das Sozialgericht Chemnitz hatte die Klage abgewiesen, weil die Anrechnung der Einkünfte nach dem Aufstiegs­fort­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts entspreche und die Regelleistungen nicht evident zu niedrig seien. Hierzu hat sich das Sozialgericht auf das Urteil des Bundes­so­zi­al­ge­richts vom 12. Juli 2012 (vgl. Bundes­so­zi­al­gericht, Urteil v. 12.07.2012 - B 14 AS 35/12 R -)und einen Nicht­an­nah­me­be­schluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 20. November 2012 bezogen. Die für das Klageverfahren beantragte Prozesskostenhilfe wurde mit derselben Begründung mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

Gericht verweist auf fehlendes Recht­schutz­be­dürfnis für Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe für Klageverfahren

Die gegen die Ablehnung von Prozess­kos­tenhilfe gerichtete Beschwerde der Kläger hatte keinen Erfolg. In seinem Beschluss entschied das Sächsische Landes­so­zi­al­gericht, dass zu Recht keine Prozess­kos­tenhilfe gewährt wurde. Die Anrechnung auch des darlehensweise gewährten Anteils des so genannten Meister-BAföG berücksichtige die Rechtsprechung des Senats und die hierzu ergangene Revisi­ons­ent­scheidung des Bundes­so­zi­al­ge­richts. Soweit die Kläger geltend machten, die seit 1. Januar 2011 geltenden Regelungen über die Höhe der Regelbedarfe seien mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, könne zwar der Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht im prozess­kos­ten­hil­fe­recht­lichen Sinne nicht abgesprochen werden. Hierzu lägen höchst­rich­terliche Entscheidungen für alleinstehende Hilfebedürftige vor, aber nicht zur Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Auch sei das vom Sozialgericht Berlin vorgelegte Verfahren mit dem Az. 1 BvL 10/12 beim Bundes­ver­fas­sungs­gericht anhängig. Gleich wohl fehle das Recht­schutz­be­dürfnis für die Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe für das Klageverfahren. Denn die Kläger könnten nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts darauf verwiesen werden, den Ausgang eines bereits anhängigen so genannten unechten Muster­ver­fahrens, d.h. eines anderen Verfahrens zu derselben Rechtsfrage, abzuwarten. Bis zu dessen Ende sei eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Da das Verfahren vor den Sozialgerichten gerichts­kos­tenfrei sei, bestehe ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts kein Rechts­schut­z­in­teresse an der Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe, da – außer etwaigen Rechts­an­walts­ge­bühren – keine anderen Kosten anfallen, die im Falle eine Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe von der Staatskasse übernommen werden würden.

Quelle: Sächsisches Landessozialgericht/ra-online

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