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Bundessozialgericht Urteil12.07.2012

Sozial­ge­richts­prozess wegen höherer Hartz IV-Leistungen von 20 Cent unzulässigBundes­so­zi­al­gericht verneint Recht­schutz­be­dürfnis bei nur geringfügiger Rundungs­dif­ferenz

Ein Sozial­ge­richts­prozess, der nur um Hartz IV-Leistungen in Höhe von 20 Cent geführt wird, ist nicht zulässig. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls begehrte weitere Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nach dem Sozial­ge­setzbuch II (SGB II) für September 2007 in Höhe von 20 Cent, die sich nach ihrem Vorbringen allein aus Rundungs­dif­fe­renzen bei der Berechnung des Arbeits­lo­sen­geldes II ergeben.

BSG weist Klage auf Zahlung von 20 Cent ab

Das Bundes­so­zi­al­gericht auf die Revision des beklagten Jobcenters die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die auf Verurteilung zur Zahlung weiterer 20 Cent gerichtete Klage abgewiesen.

Beanstandeter Betrag hat für Leistungs­be­rech­tigten erkennbar keinen wirtschaftlich sinnvollen Nutzen

Die Klage war nach Auffassung des Bundes­so­zi­al­ge­richts nicht zulässig. Für einen Leistungs­be­rech­tigten, der mit seiner Klage ausschließlich die Verletzung der Rundungs­re­gelung – und damit nach der bis 31. März 2011 geltenden Vorschrift in § 41 Abs. 2 SGB II a.F. einen Betrag von unter 50 Cent – geltend macht, besteht kein (allgemeines) Rechts­schutz­be­dürfnis. Eine Verletzung dieser aus der Rundungs­re­gelung resultierenden Beschwer ist auch für einen Bezieher von Grund­si­che­rungs­leis­tungen wirtschaftlich so geringfügig, dass sie die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes nicht rechtfertigt. Die Funkti­o­ns­fä­higkeit gerichtlichen Rechtsschutzes darf nicht durch Verfahren in Frage gestellt werden, in denen es auch für den Leistungs­be­rech­tigten nach dem SGB II erkennbar nicht um einen Betrag geht, der ihm irgendeinen wirtschaftlich sinnvollen Nutzen bringt.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 41 Abs. 2 SGB II (in der bis 31.3.2011 geltenden Fassung):

Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu ,49 Euro abzurunden und von ,50 Euro an aufzurunden.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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