03.12.2024
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Saarländisches Oberlandesgericht Urteil28.08.2019

Diesel-Abgasskandal: Fahrzeugkäufer hat keinen Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs und Erstattung des KaufpreisesAbgasskandal zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs bereits hinreichend bekannt

Das Saarländische Oberlan­des­gericht hat entschieden, dass der Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs keinen Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs und Erstattung des Kaufpreises hat. Zum einen hätte der Käufer dem Händler zunächst die notwendige Gelegenheit zur Nacherfüllung gewähren müssen. Zum anderen war der Abgasskandal zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs bereits bekannt.

In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte der Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen VW Beetle gegen die Kfz-Händlerin und die Volkswagen AG auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs geklagt.

Händler wurde notwendige Gelegenheit zur Nacherfüllung nicht gewährt

Die Klage war in erster Instanz weitgehend erfolgreich. Die hiergegen gerichteten Berufungen beider Beklagter hatten Erfolg. Das Saarländische Oberlan­des­gericht wies in Abänderung des erstin­sta­nz­lichen Urteils die Klage insgesamt ab. Die gegen den Fahrzeughändler gerichtete Klage aus kaufrechtlicher Gewährleistung scheitere daran, dass diesem die notwendige Gelegenheit zur Nacherfüllung nicht gewährt worden sei. Die Eignung des durch den Fahrzeug­her­steller zur Mangelbehebung zur Verfügung gestellten Software-Updates sei durch den Kläger im Streitfall nicht hinreichend in Zweifel gezogen worden, weshalb die zur Nacherfüllung zu gewährende Frist (§ 323 Abs. 1 BGB) nicht entbehrlich gewesen sei.

Abgasskandal war zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs bereits bekannt

Der auf Deliktsrecht gestützten Klage gegen die Volkswagen AG war im Streitfall ebenfalls kein Erfolg beschieden. Bei dieser Klage sei in tatsächlicher Hinsicht die Besonderheit zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt erworben hatte, als der Diese­l­ab­gas­s­kandal bereits öffentlich geworden war und auch schon konkrete Abhil­fe­maß­nahmen der Volkswagen AG in Abstimmung mit dem Kraft­fahrt­bun­desamt vor der Umsetzung standen. Bei diesem Sachverhalt erachtete das Oberlan­des­gericht die nicht nachgewiesene Behauptung des Klägers, er hätte das Fahrzeug nicht erworben, wenn er von der Verwendung der unzulässigen Abschalt­ein­richtung Kenntnis gehabt hätte, nicht für ausreichend, um einen durch eine etwaige Täuschungs­handlung des Herstellers verursachten Schaden darzulegen.

Quelle: Saarländisches Oberladesgericht/ra-online (pm/kg)

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