21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil23.05.2019

Fahrschul­un­terricht ist nicht umsatz­steu­erfreiUnterricht stellt keine Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten wie bei umsatz­steu­er­freiem Schul- und Hochschul­un­terricht dar

Fahrunterricht in einer Fahrschule zum Erwerb der Fahr­erlaubnis­klassen B und C1 (Kraftfahrzeuge mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg) ist nicht umsatz­steu­erfrei. Dies entschied der Bundesfinanzhof und verwies darauf, dass es sich um sogenannten spezialisierten Unterricht handele, nicht aber um die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen wie es für den umsatz­steu­er­freien Schul- und Hochschul­un­terricht kennzeichnend ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall betrieb die Klägerin, eine GmbH, eine Fahrschule. Sie wies in den von ihr ausgestellten Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert aus, weil sie der Auffassung war, ihre Leistungen seien umsatz­steu­erfrei. Dem folgten weder das Finanzamt noch das Finanzgericht. Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Fahrschule zurück.

BFH erbittet zunächst Vorab­ent­scheidung des EuGH

Im Revisi­ons­ver­fahren hatte der Bundesfinanzhof ein Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)zur Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwert­steu­er­system gerichtet. Dieses hatte der EuGH mit seinem Urteil vom 14. März 2019 beantwortet.

BFH verneint Umsatz­steu­er­freiheit für Fahrschul­un­terricht

Nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs ist der von der Fahrschule geleistete Fahrunterricht nicht nach inner­staat­lichem Recht steuerfrei. Denn es handelt sich mangels der hierfür erforderlichen Bescheinigung nicht um eine dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung, die i.S. von § 4 Nr. 21 des Umsatz­steu­er­ge­setzes steuerfrei ist. Die Fahrschule kann sich auch nicht unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL mit dem danach von der Umsatzsteuer zu befreienden "Schul- und Hochschul­un­terricht" berufen. Denn der Fahrunterricht in einer Fahrschule ist nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschul­un­terricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt und der deshalb nicht unter den Begriff des Schul- und Hochschul­un­ter­richts i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL fällt. Dem hat sich der Bundesfinanzhof angeschlossen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil27754

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI