18.10.2024
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Saarländisches Oberlandesgericht Urteil28.08.2019

Diesel-Abgasskandal: Fahrzeugkäufer hat keinen Anspruch auf Nachlieferung eines typengleichen NeufahrzeugsKäufer muss Händler Nachbesserung in Form des Aufspielens eines Software-Updates ermöglichen

Das Saarländische Oberlan­des­gericht hat entschieden, dass dem Käufer eines vom Diese­l­ab­gas­s­kandal betroffenen Fahrzeugs kein Recht auf Nachlieferung eines typengleichen Neufahrzeugs zusteht. Das Gericht verwies darauf, dass es dem Käufer zumutbar sei, dem Kfz-Händler eine Nachbesserung durch Aufspielen eines durch den Fahrzeug­her­steller zur Verfügung gestellten Software-Updates zu ermöglichen.

Im zugrunde liegenden Verfahren begehrte der Käufer eines Audi A 5 Sportback 2. TDI von dem beklagten Kfz-Händler unter dem Aspekt kaufrechtlicher Gewähr­leis­tungs­ansprüche die Nachlieferung eines typengleichen Neufahrzeugs aus der aktuellen Serien­pro­duktion des Herstellers.

Die Klage blieb vor dem Landgericht Saarbrücken erfolglos.

Aufspielen eines Software-Updates stellt zumutbare Möglichkeit der Nacherfüllung dar

Das Saarländische Oberlan­des­gericht wies die dagegen eingelegte Berufung des Klägers zurück. Das vom Dieselskandal betroffene Fahrzeug sei zwar mit einem Sachmangel (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) behaftet gewesen. Auch sei - entgegen der Annahme des Landgerichts - der Beklagten die Nacherfüllung nicht unmöglich. Der geltend gemachte Anspruch scheitere jedoch im Ergebnis an der vom beklagten Kfz-Händler erhobenen Einrede der (relativen) Unver­hält­nis­mä­ßigkeit der vom Käufer gewünschten Art der Nacherfüllung. Es sei dem Kläger nach Abwägung der wechselseitigen Interessen und unter Berück­sich­tigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zumutbar gewesen, dem Kfz-Händler eine Nachbesserung durch Aufspielen eines durch den Fahrzeug­her­steller zur Verfügung gestellten Software-Updates zu ermöglichen. Das Aufspielen des Software-Updates stelle eine dem Kläger zumutbare Möglichkeit der Nacherfüllung dar, da hierdurch die Gefahr der Betrie­bs­un­ter­sagung des streit­ge­gen­ständ­lichen Fahrzeugs beseitigt worden sei. Dass das Aufspielen des Software-Updates zu weiteren Problemen oder Nachteilen beim Betrieb des Fahrzeugs führe, habe der Kläger nicht hinreichend dargetan, sondern insoweit nur Vermutungen geäußert, die im Streitfall keinen Anlass zum Eintritt in eine Beweisaufnahme gäben.

Quelle: Saarländisches Oberlandesgericht/ra-online (pm/kg)

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