21.11.2024
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Sozialgericht Wiesbaden Urteil17.05.2019

Hockeytrainer ist bei Betreuung einer Sportmannschaft über längeren Zeitraum sozial­versicherungs­pflichtigÜber­durch­schnittlich hohes Honorar steht bei Eingliederung in betriebliche Abläufe der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen

Ein Trainer, der eine Sportmannschaft über einen längeren Zeitraum trainiert, ist regelmäßig in die betrieblichen Abläufe des Sportvereins eingegliedert. Auch ein über­durch­schnittlich hohes Honorar steht bei Eingliederung in betriebliche Abläufe und Weisungs­gebunden­heit der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger zu 2) war nebenberuflich im Durchschnitt 18 Stunden monatlich für den Kläger zu 1), einem Sportverein, als Hockeytrainer tätig. Ziel seiner Tätigkeit war insbesondere der Aufstieg der von ihm trainierten 1. Herren­mann­schaft von der Oberliga in die 2. Bundesliga. Hierzu wurden dem Kläger zu 2) durch den Verein alle erforderlichen Mittel und Freiheiten (z.B. durch vorrangige Zuweisung von Trainingszeiten und -plätzen) eingeräumt. Die Renten­ver­si­cherung stufte die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung mit Versi­che­rungs­pflicht in der Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung ein. Die Kläger hingegen wandten ein, dass eine versi­che­rungsfreie selbständige Tätigkeit vorliege.

Versi­che­rungs­pflicht trotz inhaltlich frei gestalteter Tätigkeit und hohem Honorar

Das Sozialgericht Wiesbaden bestätigte die Entscheidung der Renten­ver­si­cherung. Die Trainer­tä­tigkeit des Klägers zu 2) stelle eine abhängige, sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtige Tätigkeit dar. Trotz im Wesentlichen inhaltlich frei gestalteter Tätigkeit, sei der Kläger zu 2) in den Arbeitsprozess und die Organisation des Vereins eingegliedert und weisungs­ge­bunden. Dem Verein obliege die Gesamt­ver­ant­wortung für den von ihm unterhaltenen Spielbetrieb und die Letztent­scheidung, ob von dem Kläger zu 2) gewünschte Maßnahmen umgesetzt werden. Die Betreuung einer Mannschaft über einen längeren Zeitraum erfordere dabei ein arbeitsteiliges Zusammenwirken und Abstimmungen der Mannschafts- und Vereins­ver­ant­wort­lichen.

Darüber hinaus bestehe kein die Tätigkeit prägendes unter­neh­me­risches Risiko, auch eine finanzielle Partizipation des Klägers zu 2) am sportlichen Erfolg der Mannschaft finde nicht statt. Der Kläger zu 2) erhalte stets eine fest vereinbarte Stunden­ver­gütung, wobei selbst ein hoher Stundensatz im Rahmen der Gesamtwürdigung kein ausschlag­ge­bendes Indiz für eine selbständige Tätigkeit darstelle.

Hinweis zur Rechtslage

§ 7 a Anfra­ge­ver­fahren

(1) Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versi­che­rungs­träger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. [...]

(2) Die Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt.

§ 7 Beschäftigung

(1) Beschäftigung ist die nicht­selb­ständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeits­ver­hältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeits­or­ga­ni­sation des Weisungsgebers.

Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ra-online (pm/kg)

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