18.10.2024
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Sozialgericht Wiesbaden Urteil20.11.2017

Kein Unfall­versicherungs­schutz während einer vom Arbeitgeber organisierten Sport­ver­an­staltungTeilnahme an betrieblichen Gemeinschafts­veranstaltungen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen

Die Teilnahme an einer vom Arbeitgeber organisierten und finanzierten Sport­ver­an­staltung ist nicht in jedem Fall eine versicherte Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Wiesbaden hervor.

Die zum Unfallzeitpunkt 41-jährige Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls zog sich bei einem vom Arbeitgeber veranstalteten Volley­ba­ll­turnier eine Knieverletzung zu.

Vom Arbeitgeber durchgeführte Veranstaltung Zusam­men­ge­hö­rigkeit aller Betrie­b­s­an­ge­hörigen fördern

Das Sozialgericht Wiesbaden lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die freiwillige, d.h. rechtlich nicht geschuldete Teilnahme an Betriebsfesten, Betrie­bs­aus­flügen oder sonstigen Gemein­schafts­ver­an­stal­tungen sei nur unter bestimmten Voraussetzungen der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Die Veranstaltung müsse vom Arbeitgeber durchgeführt werden und sich an alle Betrie­b­s­an­ge­hörigen (bzw. alle Angehörigen einer Abteilung) richten mit dem Ziel, die Zusam­men­ge­hö­rigkeit zu fördern. An einem betrieblichen Zusammenhang fehle es, wenn Freizeit, Unterhaltung, Erholung bzw. sportliche oder kulturelle Interessen im Vordergrund ständen.

Im Vordergrund der Veranstaltung stand sportlicher Wettkampf­cha­rakter

In dem zu entscheidenden Fall habe es sich um eine rein sportliche Veranstaltung mit Wettkampf­cha­rakter gehandelt, die vor allem volley­ba­ll­in­ter­es­sierte Beleg­schafts­mit­glieder ansprechen sollte. Ein Rahmenprogramm, das sich gezielt an die übrigen, nicht sport­in­ter­es­sierten Betrie­b­s­an­ge­hörigen richtete, sei nicht hinreichend organisiert gewesen. Im Hinblick auf den sportlichen Charakter der Veranstaltung sei ein nennenswerter Teil der Beschäftigten von vornherein ausgeschlossen gewesen. Von den 400 Mitarbeitern des Unternehmens waren etwa 150-200 Beschäftigte der Einladung gefolgt. Jede Unter­neh­men­s­einheit sollte nur jeweils 4 Mitarbeiter (zzgl. Ersatzspieler) für eine Mannschaft stellen, obgleich die 14 Einheiten des Unter­neh­mens­stütz­punktes Wiesbaden aus 7 bis 70 Mitarbeitern bestanden.

Veranstaltung diente nicht dem Ziel der Stärkung des Zusam­men­ge­hö­rig­keits­gefühls aller Betrie­b­s­an­ge­hörigen

Zudem habe sich die Einladung des Arbeitgebers nicht nur an die Beschäftigten gerichtet, sondern auch an Famili­en­mit­glieder, Fans, Besucher und Zuschauer. Die ausdrückliche Einladung auch von Personen, die nicht beim Arbeitgeber beschäftigt waren, zeige, dass die Stärkung des Zusam­men­ge­hö­rig­keits­gefühls aller Betrie­b­s­an­ge­hörigen nicht im Vordergrund der Veranstaltung gestanden habe. Dies sei mit der Zielsetzung des gesetzlichen Unfall­ver­si­che­rungs­schutzes für betriebliche Gemein­schafts­ver­an­stal­tungen nicht zu vereinbaren.

Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ra-online

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