15.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Urteil15.02.2013

Arbeitsloser muss auch während des Kündigungs­schutz­verfahrens für Vermittlungs­bemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehenVerweigerte Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung führt zum Wegfall von Arbeits­lo­sengeld

Auch während der Dauer eines Kündigungs­schutz­verfahrens muss ein Arbeitsloser den Vermittlungs­bemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen, um einen Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld zu erhalten. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls beantragte bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld, nachdem er von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt worden war. Gegen die Kündigung erhob er Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Die Agentur für Arbeit bewilligte zunächst vorläufig Arbeits­lo­sengeld. Weiter übersandte sie dem Kläger ein Stellenangebot, verbunden mit der Aufforderung, sich dort zu bewerben. Dies lehnte der Kläger unter Hinweis darauf ab, dass er während des Kündi­gungs­schutz­ver­fahrens kein anderes Arbeits­ver­hältnis eingehen dürfe. Auch weigerte er sich, an Maßnahmen der beruflichen Eingliederung teilzunehmen. Daraufhin hob die Agentur für Arbeit die Bewilligung des Arbeits­lo­sen­geldes auf, weil der Kläger den Vermitt­lungs­be­mü­hungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung stehe.

Arbeitsloser muss für Vermitt­lungs­be­mü­hungen der Agentur für Arbeit verfügbar sein

Das Sozialgericht Stuttgart hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Voraussetzung für die Gewährung von Arbeits­lo­sengeld ist u. a. das Vorliegen von Arbeits­lo­sigkeit (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozial­ge­setzbuch - SGB III). Arbeits­lo­sigkeit setzt gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III auch voraus, dass der Arbeitslose den Vermitt­lungs­be­mü­hungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

Den Vermitt­lungs­be­mü­hungen der Agentur für Arbeit steht gemäß § 138 Abs. 5 SGB III zur Verfügung, wer

1. eine versi­che­rungs­pflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,

2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,

3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und

4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

Voraussetzungen für Gewährung von Arbeits­lo­sengeld nicht gegeben

Eine Ausnahme während der Dauer einer Kündi­gungs­schutzklage sieht die gesetzliche Regelung nicht vor. Da der Kläger vorliegend weder bereit war, eine Beschäftigung aufzunehmen, noch an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen, sah das Gericht die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeits­lo­sengeld als nicht gegeben an.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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