15.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Beschluss23.11.2012

Pflicht zu Vermitt­lungs­be­mü­hungen trotz laufendem Kündi­gungs­schutz­ver­fahrenBundesagentur für Arbeit hat Arbeits­lo­sen­geld­be­wil­ligung zu Recht aufgehoben

Auch wer sich gegen eine durch seinen Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung mit dem Ziel der Weiter­be­schäf­tigung zur Wehr setzt, muss sich den Vermitt­lungs­be­mü­hungen der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung stellen, wenn er bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Kündigung Arbeits­lo­sengeld erhalten möchte. Fehlt es an der subjektiven Verfügbarkeit, fehlt es für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz schon am Rechts­schutz­be­dürfnis, da dem Antragsteller ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um von der Agentur für Arbeit Arbeits­lo­sengeld zu erhalten, denn er muss dieser lediglich seine Verfügbarkeit mitteilen. Für Zeiträume, die vor dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz liegen, fehlt es in der Regel an einer Eilbe­dürf­tigkeit und damit einem Anordnungsgrund. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall war dem Antragsteller vom Arbeitgeber fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt worden. Dagegen wandte er sich mit einer Kündigungsschutzklage an das Arbeitsgericht. Bei der Bundesagentur für Arbeit beantragte er Arbeitslosengeld. Diese gewährte ihm zunächst vorläufig Arbeits­lo­sengeld, setzte den Leistungsbetrag für die ersten zwölf Wochen jedoch auf ,00 Euro fest, da noch geprüft werden müsse, ob in dieser Zeit eine Sperrzeit eingetreten ist.

Arbeits­lo­sen­geld­be­wil­ligung aufgrund angeblich fehlender Bemühungen des Antragstellers aufgehoben

Im Rahmen des Wider­spruchs­ver­fahrens gegen den vorläufigen Bewil­li­gungs­be­scheid zeigte sich der Antragsteller verwundert über einen durch die Bundesagentur für Arbeit während der vorläufig berück­sich­tigten Sperrzeit unterbreiteten Vermittlungsvorschlag. Er berief sich darauf, bis zum Abschluss des Kündi­gungs­schutz­ver­fahrens kein neues Arbeits­ver­hältnis bei einem anderen Arbeitgeber eingehen zu dürfen, da dies seine Bemühungen um den Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes zunichtemachen würde. Die Bundesagentur für Arbeit teilte dem Antragsteller daraufhin mit, dass der Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld voraussetze, dass er den Vermitt­lungs­be­mü­hungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehe, was nur der Fall sei, wenn eine versi­che­rungs­pflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt werden könne. Da er vortragen habe, dass er mangels Abschlusses des Kündi­gungs­schutz­ver­fahrens kein neues Arbeits­ver­hältnis bei einem anderen Arbeitgeber begründen könne, erfülle er die Voraussetzungen für den Arbeits­lo­sen­geldbezug nicht. Im weiteren Verlauf hob die Bundesagentur für Arbeit die Arbeits­lo­sen­geld­be­wil­ligung aus diesem Grund wieder auf.

Antragsteller macht Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Gewährung von Arbeits­lo­sengeld ab Juni 2012 geltend

Mit dem im November 2012 gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehrte der Antragsteller die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Gewährung von Arbeits­lo­sengeld ab Juni 2012. Zur Begründung machte er geltend, dass er arbeitslos sei, da er vorübergehend nicht in einem mindestens 15 Stunden wöchentlich in Anspruch nehmenden Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis stehe. Er bemühe sich auch, seine Beschäf­ti­gungs­lo­sigkeit gerichtlich mittels des Kündi­gungs­schutz­ver­fahrens zu beenden. Im Übrigen dürfe die Bundesagentur während der Verhängung einer Sperrzeit keine Vermitt­lungs­be­mü­hungen anstellen, welche zum einen sein bisheriges Arbeits­ver­hältnis gefährdeten und ihn zum anderen im Obsiegensfalle vor dem Arbeitsgericht in die Situation einer Doppel­be­schäf­tigung hineinzwängten.

Fehlendes Rechts­schutz­be­dürfnis des Antragstellers

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller könne auf einfachste Weise die Gewährung von Arbeits­lo­sengeld durch die Bundesagentur für Arbeit herbeiführen, indem er dieser seiner Bereitschaft erkläre, eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aufzunehmen, weshalb es für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz am Rechts­schutz­be­dürfnis fehle. Soweit Leistungen für die Zeit vor Antragsstellung bei Gericht beansprucht würden, fehle es im Übrigen auch an einem Anordnungsgrund, da durch den einstweiligen Rechtsschutz nur gegenwärtige Notlagen beseitigt werden sollten.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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