23.11.2024
23.11.2024  
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Sozialgericht Mainz Hinweisverfügung

Hartz IV: Kürzung von Leistungen nur bei mit Absicht herbei geführter Kündigung zulässigBilligendes in Kauf nehmen einer Kündigungen und damit einhergehender Verdien­st­ausfall stellt keine Absicht dar

Das Sozialgericht Mainz hatte sich im Rahmen eines Eilantrages mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen das Jobcenter das Arbeits­lo­sengeld II ("Hartz IV") mindern darf, wenn der Leistungs­be­zieher die Kündigung für eine geringfügige Beschäftigung erhält. Das Gericht entschied, dass eine Pflicht­ver­letzung nach den gesetzlichen Regelungen nur dann vorliegt, wenn eine Kündigung tatsächlich mit "Absicht" herbeigeführt wurde. Wird eine Kündigung und ein damit einhergehender Verdien­st­ausfall durch eigenes Handeln nur billigend in Kauf genommen, stellt dies noch keine Absicht dar, die zu einer Minderung der Leistungen führt.

Die aus Mainz stammende Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls war in Privat­haus­halten als Haushaltshilfe beschäftigt. Zusätzlich bezog sie Arbeits­lo­sengeld II vom Jobcenter. Nachdem sie mehrfach nicht zur Arbeit erschien, wurden zwei der Beschäf­ti­gungs­ver­hältnisse beendet. Zur Erklärung gab die Antragstellerin beim Jobcenter an, sie habe aufgrund ihrer Gelen­k­er­krankung und ihres Alkoholproblems nicht regelmäßig arbeiten können. Das Jobcenter wertete dies als Pflicht­ver­letzung und kürzte die Leistungen um 30 Prozent des Regelbedarfs. Zur Begründung fügte es an, die Antragstellerin habe ihr Einkommen in der Absicht vermindert, die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Arbeits­lo­sen­geldes II herbeizuführen.

Pflicht­ver­letzung liegt nach gesetzlichen Regelungen nur bei absichtlich herbei geführter Kündigung vor

In einem Hinweis an das Jobcenter machte das Sozialgericht unter anderem darauf aufmerksam, dass eine solche Pflicht­ver­letzung nach den gesetzlichen Regelungen nur vorliegt, wenn die Antragstellerin tatsächlich mit "Absicht" handelte. Es habe der Antragstellerin also gerade darauf ankommen müssen, aufgrund ihrer Handlungen gekündigt zu werden, um sodann mehr Arbeits­lo­sengeld II zu beziehen. Angesichts der Krankheiten der Antragstellerin sei zwar nicht auszuschließen, dass die Kündigungen und der einhergehende Verdien­st­ausfall von ihr billigend hingenommen wurden. Das stelle aber gerade keine Absicht dar.

Aufgrund des Hinweises des Sozialgerichts hob das Jobcenter die Minderung auf.

Quelle: Sozialgericht/ra-online

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