14.11.2024
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Dokument-Nr. 5010

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Urteil17.10.2007BundessozialgerichtB 11a AL 51/06 R
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Bundessozialgericht Urteil17.10.2007

Vergleich im Kündi­gungs­schutz­prozess führt nicht zu SperrzeitVerfolgung des eigenen Rechts darf nicht zu Schlech­ter­stellung führen

Einem Arbeitnehmer kann es regelmäßig nicht zum Nachteil gereichen, wenn er gegen die Kündigung vorgeht und sodann im arbeits­ge­richt­lichen Verfahren die Klage zurücknimmt oder einen Vergleich schließt. Ein gerichtlicher Vergleich, der die Arbeits­lo­sigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt herbeiführt, löst daher grundsätzlich keine Sperrzeit aus. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Dem langjährig beschäftigten Kläger wurde von seinem Arbeitgeber außerordentlich mit sozialer Auslauffrist gekündigt. Dagegen erhob er Kündi­gungs­schutzklage zum Arbeitsgericht. Im Rechtsstreit wurde ein arbeits­ge­richt­licher Vergleich geschlossen, wonach das Arbeits­ver­hältnis auf die Kündigung des Arbeitgebers endete und dieser sich zur Zahlung einer Abfindung von 95.000 DM netto verpflichtete. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Arbeits­lo­sengeld unter Berück­sich­tigung einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.

Anders als das Sozialgericht hat das Landes­so­zi­al­gericht die Beklagte zur Zahlung von weiterem Arbeits­lo­sengeld mit der Begründung verurteilt, eine Sperrzeit sei nicht eingetreten. Der Kläger habe sein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis nicht im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gelöst, da die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber im Rahmen des eingeleiteten Kündi­gungs­schutz­ver­fahrens und zudem auf Vorschlag des Arbeitsgerichts getroffen worden sei.

Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurück­ver­weisung. Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass der Kläger zwar durch den arbeits­ge­richt­lichen Vergleich sein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis "gelöst" habe. Jedoch kann dem Kläger für die Lösung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts zur Seite stehen. Denn es kann einem Arbeitnehmer regelmäßig nicht zum Nachteil gereichen, wenn er gegen die Kündigung vorgeht und sodann im arbeits­ge­richt­lichen Verfahren die Klage zurücknimmt oder einen Vergleich schließt. Ein gerichtlicher Vergleich, der die Arbeits­lo­sigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt herbeiführt, löst daher grundsätzlich keine Sperrzeit aus. Die sperr­zeit­rechtliche Privilegierung des arbeits­ge­richt­lichen Vergleichs entbindet allerdings nicht von einer genauen Prüfung der Umstände seines Zustandekommens, wenn Anhaltspunkte für Umgehungs­ge­schäfte vorliegen. Da das Landes­so­zi­al­gericht - von seinem Rechts­s­tandpunkt aus konsequent zu der Frage, ob solche Anhaltspunkte im vorliegenden Fall gegeben sind, keine Feststellungen getroffen hat, wird dies im Rahmen der Zurück­ver­weisung der Rechtsstreits nachzuholen sein.

Erläuterungen
Hinweis zur Rechtslage:

§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III

(1) Hat der Arbeitslose

1. das Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis gelöst oder durch ein arbeits­ver­trag­widriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses gegeben und hat er dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeits­lo­sigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe),

2. ...

ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit ein.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/07 des BSG vom 17.10.2007

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