21.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Urteil19.04.2016

Fach­kranken­schwester für Intensiv- und Anästhe­sie­pflege im Krankenhaus ist sozial­versicherungs­pflichtigTätigkeit der Kranken­schwester ist als abhängige Beschäftigung anzusehen

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Tätigkeit einer Fach­kranken­schwester für Intensiv- und Anästhe­sie­pflege im Krankenhaus aufgrund der Eingliederung in die sachliche und personelle Klinikstruktur und -organisation als abhängige Beschäftigung anzusehen ist.

Zwischen den Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens war streitig, ob hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin bei dem beigeladenen Klinikum eine Sozialversicherungspflicht besteht.

Sozialgericht bejaht Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung der Kranken­schwester

Das Sozialgericht Stuttgart war der Auffassung, dass aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Pflegepersonal, der Abstimmung der Behandlung durch einen gemeinsamen Behandlungsplan, der Einhaltung eines abgestimmten Dienstplans und der im Wesentlichen von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist. Dass die Klägerin als Fachkran­ken­schwester für Intensiv- und Anästhe­sie­pflege über einen größeren Freiraum bei der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit verfügt als das Pflegepersonal auf einer Normalstation, führte in der Gesamtabwägung zu keiner anderen Entscheidung.

Honorarvertrag über "freiberufliche Dienst­leis­tungen" hier nicht entscheidend

In den Hintergrund trat, dass die Klägerin und die Beigeladene schriftlich einen "Honorarvertrag über freiberufliche Dienst­leis­tungen" vereinbart hatten und dass die Klägerin bei ihrer Tätigkeit ein Namensschild trug, das sie als freiberufliche Fachkran­ken­schwester auswies.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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