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- Arbeitsunfall? Berufsgenossenschaft muss alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit im Zweifelsfall nachweisen könnenBayerisches Landessozialgericht, Urteil17.04.2012, L 3 U 543/10 ZVW
- Sturz vor der Dusche auf der Dienststelle kann Arbeitsunfall darstellenSozialgericht Speyer, Urteil24.01.2012, S 15 U 40/10
Sozialgericht Stuttgart Urteil22.03.2012
Erhöhung der Verletztenrente: Epileptischer Anfall im Swinger-Club kann auf früheren Arbeitsunfall zurückgeführt werdenAuch leichtere Schädelverletzungen können noch binnen ca. 15 Jahren Grundlage für epileptischen Anfall sein
Ein epileptischer Anfall im Swinger-Club kann Folge eines Arbeitsunfalls sein und ist dann zusätzlich zu entschädigen. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.
In dem vorliegenden Fall stürzte der Kläger, gelernter Mauerer, bei seiner Tätigkeit mehrere Meter von einem Dach in die Tiefe. Er erlitt schwerste Verletzungen, unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma. Nach künstlichem Koma und langer Rekonvaleszenz konnte er anschließend nur noch stundenweise als Bauhelfer tätig sein und bezog eine Teil-Rente auf unbestimmte Zeit von der zuständigen Berufsgenossenschaft. Der Sturz vom Dach war als Arbeitsunfall anerkannt worden. Knapp acht Jahre später erlitt der Kläger um etwa 4 Uhr in der Nacht in einem sog. Swinger-Club einen Zusammenbruch, bei dem er sich weitere, mittlerweile ausgeheilte Verletzungen des Rückens zuzog. Dies wurde später als epileptischer Anfall eingeordnet; der Kläger musste diesbezügliche Medikamente nehmen.
Zweifel an dem epileptischen Anfall – Berufsgenossenschaft verweigert Rentenerhöhung
Sowohl ein von der Berufsgenossenschaft eingeholtes Gutachten einer Neurologin als auch ein im späteren Gerichtsverfahren von einem Neurologen erstelltes Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass ein epileptischer Anfall vorliegt. Angesichts der erheblichen Schwere der früheren Schädelverletzung sei dieser auch dessen Folge. Die schweren Schädelverletzungen hätten die Grundlage für dieses neurologische Leiden gelegt. In der Konsequenz seien die Einschränkungen durch die weitere Anfallsneigung, Medikamentenpflichtigkeit sowie zeitweises Autofahrverbot mit zu entschädigen und die Rente nach einem höheren Satz zu gewähren. Die rentengewährende Berufsgenossenschaft lehnte dies auch im Gerichtsverfahren weiterhin ab. Vor allem die unklaren Umstände vor Ort in einem solchen Etablissement und während des Anfalls, eine anzunehmende Übermüdung sowie ein bloß einmaliges Ereignis sprächen gegen einen hier zu fordernden maßgeblichen rechtlichen Zusammenhang. Es sei noch nicht einmal klar, ob es sich um einen echten epileptischen Anfall handele.
Neurologische Gutachten führen zur Gewährung einer höheren Verletztenrente
Dieser Auffassung widersprach das Sozialgericht Stuttgart und gab einer Klage des Dachdeckers statt. Eine Verletztenrente sei nun zeitweise nach einem höheren Satz zu gewähren. Auch ohne einen Ortstermin und Zeugenbefragungen zu weiteren Einzelheiten in der Anfallsnacht folgte das Sozialgericht Stuttgart den Darstellungen der beiden befassten Neurologen. Denn ein gesunder Mensch erleide beim Besuch eines Swinger-Clubs zu nachtschlafender Zeit keinen epileptischen Anfall, wenn keine Vorschäden bestünden. Ein solcher Anfall bedürfe hirnorganischer Veränderungen, um zu entstehen. Dabei sei mittlerweile in der Medizin anerkannt, dass auch leichtere Schädelverletzungen noch binnen ca. 15 Jahren Grundlage für einen solchen Anfall sein könnten. Vorliegend handele es sich um eine äußerst schwere Schädelverletzung und der erste Anfall sei innerhalb von acht Jahren nach dem Vorgang aufgetreten. Es habe auch nicht erst ein weiterer Anfall des mittlerweile mit entsprechenden Medikamenten behandelten Klägers auftreten müssen. Das Gericht habe sich dabei weder zum Anfallsort eine moralische Bewertung abzugeben noch diesbezüglich mangels Erheblichkeit weitere Ermittlungen anzustellen gehabt. Die medizinischen Rahmenbedingungen und nicht die sozialen seien hier maßgeblich gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2012
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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