18.10.2024
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil17.04.2012

Arbeitsunfall? Berufs­ge­nos­sen­schaft muss alkoholbedingte Verkehrs­un­tüch­tigkeit im Zweifelsfall nachweisen könnenWegeunfall und Alkohol – Bayerisches LSG zur Einstands­pflicht der Gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung

Unfälle auf dem Wege zur und von der Arbeit sind grundsätzlich unfall­ver­sichert. Kommt es zu dem Einwandt, dass ein Wegeunfall alkoholbedingt ausnahmsweise nicht dem gesetzlichen Versi­che­rungs­schutz unterfällt, trägt die Beweislast hierfür die Berufs­ge­nos­sen­schaft. Ist die alkoholbedingte Verkehrs­un­tüch­tigkeit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit nachweisbar, bleibt es bei der Einstands­pflicht des Unfall­ver­si­che­rungs­trägers. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landes­so­zi­al­ge­richts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war auf dem Heimweg von der Arbeit im gemeindlichen Bauhof mit seinem Wagen von der Straße abgekommen und verunfallt. Über fünf Stunden später suchte er ein Krankenhaus auf. Dort stellte man einen Bruch der Halswirbelsäule fest – aber auch eine Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 1,5 Promille.

Berufs­ge­nos­sen­schaft schließt Arbeitsunfalls wegen alkohol­be­dingter Fahrun­tüch­tigkeit ab

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab, denn der Unfall sei wesentlich durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht. Der Zusammenhang mit einer versicherten Arbeit trete dahinter zurück. Das Sozialgericht hatte diese Entscheidung bestätigt.

Alkoholkonsum vor und nach dem Unfall nicht mehr nachweisbar

In der Berufung entschied das Bayereische Landes­so­zi­al­gericht anders. Die Angabe des Klägers, er habe nach dem Unfall Schnaps getrunken, schließe eine Rückrechnung der Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 1,5 Promille auf den Unfallzeitpunkt aus. Wieviel Alkohol der Kläger vor und nach dem Unfall getrunken hatte, sei trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht mehr aufklärbar gewesen. Die Aussagen der einvernommenen Arbeitskollegen hätten keinen entsprechenden Nachweis erbracht. Ein medizinisches Sachver­stän­di­gen­gut­achten habe verneint, dass ein jahrelanger überhöhter Alkoholkonsum die erhebliche Alkoholisierung des Klägers im Unfallzeitpunkt beweise. Allein bewiesen sei deshalb der Unfall auf dem versicherten Nachhauseweg. Für den Einwand, der Unfall sei entscheidend auf die Alkoholisierung des Klägers zurückzuführen, sei die Berufs­ge­nos­sen­schaft im Ergebnis beweislos geblieben. Ein Arbeitsunfall sei deshalb anzuerkennen.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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