Dokument-Nr. 13717
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- Versicherungsschutz entfällt bei nachweislich alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit als wesentliche UnfallursacheBayerisches Landessozialgericht, Urteil14.12.2011, L 2 U 566/10
- SG Gießen: Arbeitsunfall kann auch bei Autounfall unter Alkoholeinfluss vorliegenSozialgericht Gießen, Urteil16.10.2009, S 1 U 85/08
Bayerisches Landessozialgericht Urteil17.04.2012
Arbeitsunfall? Berufsgenossenschaft muss alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit im Zweifelsfall nachweisen könnenWegeunfall und Alkohol – Bayerisches LSG zur Einstandspflicht der Gesetzlichen Unfallversicherung
Unfälle auf dem Wege zur und von der Arbeit sind grundsätzlich unfallversichert. Kommt es zu dem Einwandt, dass ein Wegeunfall alkoholbedingt ausnahmsweise nicht dem gesetzlichen Versicherungsschutz unterfällt, trägt die Beweislast hierfür die Berufsgenossenschaft. Ist die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisbar, bleibt es bei der Einstandspflicht des Unfallversicherungsträgers. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war auf dem Heimweg von der Arbeit im gemeindlichen Bauhof mit seinem Wagen von der Straße abgekommen und verunfallt. Über fünf Stunden später suchte er ein Krankenhaus auf. Dort stellte man einen Bruch der Halswirbelsäule fest – aber auch eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille.
Berufsgenossenschaft schließt Arbeitsunfalls wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ab
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab, denn der Unfall sei wesentlich durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht. Der Zusammenhang mit einer versicherten Arbeit trete dahinter zurück. Das Sozialgericht hatte diese Entscheidung bestätigt.
Alkoholkonsum vor und nach dem Unfall nicht mehr nachweisbar
In der Berufung entschied das Bayereische Landessozialgericht anders. Die Angabe des Klägers, er habe nach dem Unfall Schnaps getrunken, schließe eine Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille auf den Unfallzeitpunkt aus. Wieviel Alkohol der Kläger vor und nach dem Unfall getrunken hatte, sei trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht mehr aufklärbar gewesen. Die Aussagen der einvernommenen Arbeitskollegen hätten keinen entsprechenden Nachweis erbracht. Ein medizinisches Sachverständigengutachten habe verneint, dass ein jahrelanger überhöhter Alkoholkonsum die erhebliche Alkoholisierung des Klägers im Unfallzeitpunkt beweise. Allein bewiesen sei deshalb der Unfall auf dem versicherten Nachhauseweg. Für den Einwand, der Unfall sei entscheidend auf die Alkoholisierung des Klägers zurückzuführen, sei die Berufsgenossenschaft im Ergebnis beweislos geblieben. Ein Arbeitsunfall sei deshalb anzuerkennen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2012
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
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