23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 15911

Drucken
ergänzende Informationen

Sozialgericht Speyer Beschluss07.05.2013

Für Ausschluss des Anspruchs auf Arbeits­lo­sengeld II ist allein Förderfähigkeit der Ausbildung entscheidendTatsächliche Förderung des Auszubildenden nicht entscheidend

Für den Ausschluss des Anspruchs auf Arbeits­lo­sengeld II nach § 7 Abs. 5 Sozial­ge­setzbuch, Zweites Buch (SGB II) kommt es allein auf die Förderfähigkeit der Ausbildung an. Hierbei ist nicht maßgeblich, ob der Auszubildende tatsächlich gefördert wird oder ob ein persönlicher Versagungsgrund gegen einen Anspruch auf Ausbildungs­förderung nach dem BAföG (Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz) vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts hervor.

Der 1980 geborene Antragsteller des zugrunde liegenden Falls bezog laufend Leistungen nach dem SGB II. Er besucht seit August 2012 die Meisterschule für Handwerker, Bezirksverband Pfalz, mit dem Ziel, die Ausbildung zum "Goldschmied" zu absolvieren. Ausweislich der am 8. Mai 2012 ausgestellten Bescheinigung des Referates Jugend und Sport der Stadtverwaltung Kaiserslautern - Amt für Ausbil­dungs­för­derung - ist der Besuch der dreijährigen Berufs­fach­schule "Goldschmied" an der Meisterschule Kaiserslautern grundsätzlich förderungsfähig. Der Antragsteller erhält jedoch keine Ausbil­dungs­för­derung, da er die Voraussetzungen nach § 10 BAföG wegen Überschreitung der Altersgrenze nicht erfüllt. Der Antragsteller erhält keine Berufs­aus­bil­dungs­beihilfe (BAB), da er noch keine abgeschlossene Ausbildung oder dreijährige berufliche Tätigkeit vorweisen kann.

Jobcenter stellt Zahlung von SGB II-Leistungen mit Verweis auf Förderfähigkeit der Ausbildung ein

Das zuständige Jobcenter beendete zum Beginn der Ausbildung an der Meisterschule die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Zur Begründung führte das Jobcenter aus, dass der Antragsteller gemäß § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld II habe, da die Ausbildung des Antragstellers nach dem BAföG oder nach dem Sozial­ge­setzbuch, Drittes Buch (SGB III) förderungsfähig sei. Ob tatsächlich Leistungen nach dem BAföG oder dem SGB III gewährt werden, sei nicht maßgeblich. Der Antragsteller hat vor Gericht geltend gemacht, dass er einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe, da er einen anerkannten Ausbil­dungsberuf anstrebe und keine Leistungen nach dem BAföG und nach dem SGB III erhalte.

Entscheidung des Jobcenters steht im Einklang mit rechtlichen Vorgaben

Das Sozialgericht Speyer hat im Rahmen von zwei einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren des Antragstellers entschieden, dass die Entscheidung des Jobcenters in Einklang mit den rechtlichen Vorgaben steht. Nach § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57 und 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts.

Besuch der dreijährigen Berufs­fach­schule ist grundsätzlich förderungsfähig

Die Voraussetzungen der Ausnahmen von § 7 Abs. 6 SGB II sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Ausweislich der am 8. Mai 2012 ausgestellten Bescheinigung des Referates Jugend und Sport der Stadtverwaltung Kaiserslautern - Amt für Ausbil­dungs­för­derung - ist der Besuch der dreijährigen Berufs­fach­schule "Goldschmied" an der Meisterschule Kaiserslautern insoweit grundsätzlich förderungsfähig. Im Fall des 1980 geborenen Antragstellers liegt jedoch ein persönlicher Versagungsgrund nach § 10 BAföG vor. Ausbil­dungs­för­derung wird aufgrund der gesetzlichen Regelungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 BAföG nämlich nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbil­dungs­ab­schnitts, für den er Ausbil­dungs­för­derung beantragt, das 30. Lebensjahr, bei Studiengängen nach § 7 Absatz 1a das 35. Lebensjahr vollendet hat. Für den Ausschluss des Anspruchs auf Arbeits­lo­sengeld II nach § 7 Abs. 5 SGB II kommt es allein auf die Förderfähigkeit der Ausbildung an, und zwar unabhängig davon, ob der Auszubildende tatsächlich gefördert wird oder ob, wie im Fall des Antragstellers, ein persönlicher Versagungsgrund gegen einen Anspruch auf Ausbil­dungs­för­derung vorliegt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.05.2010 - L 5 AS 219/09 B -). Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, mit dem SGB II kein drittes Fördersystem für Schule und Ausbildung vorzuhalten, wie sich den Gesetz­ge­bungs­ma­te­rialien eindeutig entnehmen lässt.

Voraussetzungen für die Annahme einer unzumutbaren Härte liegen nicht vor

Darüber hinaus liegt beim Antragsteller auch kein unzumutbarer Härtefall vor, der nach § 27 Abs. 4 SGB II die darlehensweise Bewilligung von Sozia­l­leis­tungen rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­gericht bedeutet alleine der Verzicht auf die Fortsetzung der Ausbildung infolge der Versagung der Leistungen nach § 7 Abs. 5 SGB II keine besondere Härte. Eine solche sei etwa nur dann gegeben, wenn eine weit fortge­schrittene Ausbildung in kurzer Zeit nur mittels eines Darlehens beendet werden kann oder wenn eine weit fortge­schrittene Ausbildung etwa infolge von Krankheit oder Behinderung verzögert wird. Da der Antragsteller seine Ausbildung erst zum 13. August 2012 antrat, liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer unzumutbaren Härte beim Antragsteller nicht vor.

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß SGB XII ebenfalls verneint

Des Weiteren hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozial­ge­setzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII). Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff. SGB XII ist gemäß der Vorgabe in § 5 Abs. 2 SGB II nicht gegeben, da der Antragsteller einen möglichen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­ter­haltes nach dem SGB II hat. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (§§ 41 ff. SGB XII) scheiden ebenfalls aus, da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherung im Alter oder bei Erwer­bs­min­derung eindeutig nicht erfüllt sind.

Quelle: Sozialgericht Speyer/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss15911

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI