21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.
ergänzende Informationen

Sozialgericht Stuttgart Gerichtsbescheid21.03.2011

Kein Anspruch auf Unter­kunfts­kos­ten­zu­schuss für Auszubildende in Fachschul­klassen bei gleichzeitigem Bezug von BAföGBAföG-Berechtigte von Leistungen des SGB II ausgeschlossen

Auszubildende in Fachschul­klassen, die nicht bei ihren Eltern wohnen und Leistungen nach Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz (BAföG) beziehen, haben keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu ihren Unter­kunfts­kosten nach dem SGB II (Sozial­ge­setzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende).

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der eine eigene Wohnung bewohnt, absolviert eine Fachschul­aus­bildung, für die er Leistungen nach BAföG erhält. Gegen die Ablehnung der Gewährung eines Zuschusses zu seinen Unterkunftskosten durch das Jobcenter wandte er ein, dass nicht nachzu­voll­ziehen sei, dass der Zuschuss nicht für Auszubildende gewährt werde, die eine eigene Wohnung außerhalb des Elternhauses bewohnten.

Auszubildende mit eigener Wohnung und BAföG-Anspruch gehören nicht zum Kreis der Zuschuss­be­rech­tigten für SGB II-Leistungen

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Da sich der Bedarf des Klägers als Auszubildendem in einer Fachschulklasse, der nicht bei seinen Eltern wohnt, nach BAföG richte, gehöre er nicht zu dem im SGB II abschließend aufgezählten Kreis der Zuschuss­be­rech­tigten. Grundsätzlich seien die im BAföG enthaltenen Regelungen zur Ausbil­dungs­för­derung abschließend und BAföG-Berechtigte daher von Leistungen des SGB II ausgeschlossen.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Entscheidung14894

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI