Sozialgericht Stuttgart Gerichtsbescheid21.03.2011
Kein Anspruch auf Unterkunftskostenzuschuss für Auszubildende in Fachschulklassen bei gleichzeitigem Bezug von BAföGBAföG-Berechtigte von Leistungen des SGB II ausgeschlossen
Auszubildende in Fachschulklassen, die nicht bei ihren Eltern wohnen und Leistungen nach Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beziehen, haben keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu ihren Unterkunftskosten nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende).
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der eine eigene Wohnung bewohnt, absolviert eine Fachschulausbildung, für die er Leistungen nach BAföG erhält. Gegen die Ablehnung der Gewährung eines Zuschusses zu seinen Unterkunftskosten durch das Jobcenter wandte er ein, dass nicht nachzuvollziehen sei, dass der Zuschuss nicht für Auszubildende gewährt werde, die eine eigene Wohnung außerhalb des Elternhauses bewohnten.
Auszubildende mit eigener Wohnung und BAföG-Anspruch gehören nicht zum Kreis der Zuschussberechtigten für SGB II-Leistungen
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Da sich der Bedarf des Klägers als Auszubildendem in einer Fachschulklasse, der nicht bei seinen Eltern wohnt, nach BAföG richte, gehöre er nicht zu dem im SGB II abschließend aufgezählten Kreis der Zuschussberechtigten. Grundsätzlich seien die im BAföG enthaltenen Regelungen zur Ausbildungsförderung abschließend und BAföG-Berechtigte daher von Leistungen des SGB II ausgeschlossen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2013
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online