21.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss27.03.2009

Studentin erhält trotz mangelndem Anspruch auf BAföG-Leistungen Zuschuss zu Unter­kunfts­kostenNichtauszahlung von BAföG wegen Erreichen der Bagatellgrenze unbeachtlich

Wird BAföG wegen Erreichen der Bagatellgrenze nicht ausgezahlt, steht dies einem Anspruch auf Zuschuss zu den Unter­kunfts­kosten nach dem SGB II nicht entgegen. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Hessen in einem Eilverfahren.

Die 22-jährige Studentin erhält von ihrem Vater Unterhalt, der um etwa 5 Euro unter dem Betrag liegt, der ihr als BAföG-Leistung zustehen würde. Unter Verweis auf die Bagatellgrenze werden der Studentin aus dem Schwalm-Eder-Kreis diese 5 Euro nicht ausgezahlt. Weil die Studentin kein BAföG erhalte, könne sie auch keinen Zuschuss zu den Unterkunftskosten nach dem SGB II erhalten, so begründete der Grund­si­che­rungs­träger seinen ablehnenden Bescheid. Hiergegen klagte die Studentin und machte einstweiligen Rechtsschutz geltend. Um eine Kündigung der Wohnung zu vermeiden, habe sie zunächst die Miete beglichen. Ihr Dispo­si­ti­o­ns­kredit sei ausgeschöpft. Ohne einstweilige Anordnung sei sie daher gezwungen, ihr Studium aufzugeben.

Lücke in der Regelung zur Ausbil­dungs­för­derung muss geschlossen werden

Die Darmstädter Richter gaben der Studentin Recht. Der Gesetzgeber habe zwar Auszubildende von dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausschließen wollen, die nach dem Gesetz zur Bundes­aus­bil­dungs­för­derung „dem Grunde nach“ förderungsfähig seien. Die hier vorliegende Fallkon­stel­lation habe er jedoch nicht bedacht. Diese Regelungslücke sei daher im Hinblick auf das Gleich­be­hand­lungsgebot zu schließen. Andernfalls würden Auszubildende mit einem Leistungs­an­spruch unterhalb der Bagatellgrenze benachteiligt. Denn sie müssten nicht nur auf den - wenn auch nur geringen - BAföG-Betrag unterhalb der Bagatellgrenze, sondern zudem auf den Zuschuss zu den Unter­kunfts­kosten verzichten. Dieser Zuschuss könne jedoch ein Vielfaches der Bagatellgrenze betragen.

Weiter stellten die Darmstädter Richter im Rahmen der Eilentscheidung klar, dass für die Höhe des Zuschusses allein die Höhe der ungedeckten Unter­kunfts­kosten maßgeblich ist und hierbei eine Anrechnung von Kindergeld nicht in Betracht kommt. Zudem dürfen Auszubildende an Stelle des Zuschusses nicht auf die Inanspruchnahme von Wohngeld verwiesen werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/09 des LSG Hessen vom 20.05.2009

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