21.11.2024
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Sozialgericht Mainz Urteil11.05.2016

Alter darf nicht allein entscheidendes Kriterium für Zulassung eines Arztes darstellenAlters­un­ter­schied bei Ärzten lässt nicht ohne Weiteres auf bessere oder schlechtere Versorgungs­kontinuität schließen

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass einem 74-jährigen Augenarzt nicht allein deshalb die Zulassung als Vertragsarzt verwehrt werden darf, weil ein zehn Jahre jüngerer Konkurrent mutmaßlich länger vertrag­s­ärztlich tätig sein kann.

Im zugrunde liegenden Streitfall bewarben sich ein 64-jähriger und ein 74-jähriger Arzt auf einen Vertrags­a­rztsitz im Fachgebiet Augenheilkunde. Der für die Zulassung eines Augenarztes zuständige Ausschuss, der sich aus Vertretern der Ärzteschaft und Vertretern der gesetzlichen Krankenkassen zusammensetzt, ging von einer gleichen Qualifikation der Bewerber aus. Da der ältere Bewerber jedoch länger in die Warteliste aufgenommen sei, wurde dieser zunächst zugelassen.

Berufungs­aus­schuss sieht bei jüngerem Arzt bessere Gewährleistung einer konti­nu­ier­lichen Patien­ten­ver­sorgung

Hiermit gab sich der unterlegene 64-jährige Arzt nicht zufrieden und legte erfolgreich Widerspruch gegen die Entscheidung des Zulas­sungs­aus­schusses ein. Der Berufungs­aus­schuss für Ärzte in Rheinland-Pfalz befand zwar, dass sein Konkurrent unter Versor­gungs­ge­sichts­punkten sogar besser geeignet sei, stellte jedoch entscheidend darauf ab, dass ein zehn Jahre jüngerer Arzt noch deutlich länger vertrag­s­ärztlich tätig sein könne und damit eine bessere Gewähr für eine kontinuierliche Patien­ten­ver­sorgung biete.

Berufungs­aus­schuss stellt zu Unrecht bei Entscheidung erkennbar ausschließlich auf Alters­un­ter­schied ab

Das Sozialgericht Mainz gab der Klage des 74-jährigen Arztes statt und verpflichtete den Berufungs­aus­schuss, erneut über die Zulassung zu entscheiden. Die Richter monierten, dass bei der Zulas­sungs­ent­scheidung erkennbar ausschließlich auf den Alters­un­ter­schied abgestellt worden sei. Dies sei zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, allein ausschlaggebend dürfe dieser Aspekt schon aus Diskri­mi­nie­rungs­ge­sichts­punkten nicht sein. Ein bloßes Abstellen auf den Alters­un­ter­schied würde etwa bei einem 35-jährigen und einem 45-jährigen Bewerber zu einer grundsätzlichen Benachteiligung des älteren Bewerbers führen und dabei vernachlässigen, dass der jüngere Bewerber seine Praxis nach einigen Jahren aus persönlichen Gründen einfach verlegen könne. Nur aufgrund eines Alters­un­ter­schieds könne daher nicht ohne Weiteres auf eine bessere oder schlechtere Versor­gungs­kon­ti­nuität geschlossen werden.

Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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