Sozialgericht Mainz Urteil11.05.2016
Alter darf nicht allein entscheidendes Kriterium für Zulassung eines Arztes darstellenAltersunterschied bei Ärzten lässt nicht ohne Weiteres auf bessere oder schlechtere Versorgungskontinuität schließen
Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass einem 74-jährigen Augenarzt nicht allein deshalb die Zulassung als Vertragsarzt verwehrt werden darf, weil ein zehn Jahre jüngerer Konkurrent mutmaßlich länger vertragsärztlich tätig sein kann.
Im zugrunde liegenden Streitfall bewarben sich ein 64-jähriger und ein 74-jähriger Arzt auf einen Vertragsarztsitz im Fachgebiet Augenheilkunde. Der für die Zulassung eines Augenarztes zuständige Ausschuss, der sich aus Vertretern der Ärzteschaft und Vertretern der gesetzlichen Krankenkassen zusammensetzt, ging von einer gleichen Qualifikation der Bewerber aus. Da der ältere Bewerber jedoch länger in die Warteliste aufgenommen sei, wurde dieser zunächst zugelassen.
Berufungsausschuss sieht bei jüngerem Arzt bessere Gewährleistung einer kontinuierlichen Patientenversorgung
Hiermit gab sich der unterlegene 64-jährige Arzt nicht zufrieden und legte erfolgreich Widerspruch gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses ein. Der Berufungsausschuss für Ärzte in Rheinland-Pfalz befand zwar, dass sein Konkurrent unter Versorgungsgesichtspunkten sogar besser geeignet sei, stellte jedoch entscheidend darauf ab, dass ein zehn Jahre jüngerer Arzt noch deutlich länger vertragsärztlich tätig sein könne und damit eine bessere Gewähr für eine kontinuierliche Patientenversorgung biete.
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Berufungsausschuss stellt zu Unrecht bei Entscheidung erkennbar ausschließlich auf Altersunterschied ab
Das Sozialgericht Mainz gab der Klage des 74-jährigen Arztes statt und verpflichtete den Berufungsausschuss, erneut über die Zulassung zu entscheiden. Die Richter monierten, dass bei der Zulassungsentscheidung erkennbar ausschließlich auf den Altersunterschied abgestellt worden sei. Dies sei zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, allein ausschlaggebend dürfe dieser Aspekt schon aus Diskriminierungsgesichtspunkten nicht sein. Ein bloßes Abstellen auf den Altersunterschied würde etwa bei einem 35-jährigen und einem 45-jährigen Bewerber zu einer grundsätzlichen Benachteiligung des älteren Bewerbers führen und dabei vernachlässigen, dass der jüngere Bewerber seine Praxis nach einigen Jahren aus persönlichen Gründen einfach verlegen könne. Nur aufgrund eines Altersunterschieds könne daher nicht ohne Weiteres auf eine bessere oder schlechtere Versorgungskontinuität geschlossen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2016
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online