15.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.
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Hessisches Landessozialgericht Urteil15.03.2006

Altersgrenze für Ärzte ist nicht diskriminierendKein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit

Die Altersgrenze für Vertragsärzte der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung, deren Zulassung in der Regel mit Vollendung des 68. Lebensjahres endet, verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Antidis­kri­mi­nierungs-Richtlinie der EU. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im vorliegenden Fall hatte die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) einem Internisten die Zulassung als Vertragsarzt nach seinem 68. Geburtstag entzogen. Der Arzt wollte die Zulassung so lange behalten, bis sein Sohn Habilitation und Facha­rz­t­aus­bildung beendet hätte, um dann die väterliche Praxis zu übernehmen. Für die Übergangszeit, so argumentierte der Arzt, sei keine Vertretung zu finden. Die Aufgabe der Praxis ohne einen Nachfolger bringe ihn in erhebliche existentielle Schwierigkeiten. Die KV Hessen lehnte den Antrag auf Zulassungs-Verlängerung mit Hinweis auf die klaren gesetzlichen Regelungen ab.

Daraufhin erhob der Internist Klage beim Sozialgericht Frankfurt und machte die Verletzung seines Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sowie das Verbot der Diskriminierung wegen Alters aus der EU-Antidis­kri­mi­nierungs-Richtlinie geltend. Das Sozialgericht Frankfurt hat die Klage als in der Sache unbegründet abgewiesen; diese Auffassung bestätigte nun auch die Berufungs­instanz.

Das Landes­so­zi­al­gericht bezog sich in seinem Urteil auf die umfangreiche Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur Rechtmäßigkeit von Alters­be­gren­zungen im Vertrags­a­rztrecht. Die Regelung diene dazu, notwendige Beschränkungen der Vertrags­a­rzt­zahlen nicht nur zulasten der jüngeren Ärzte vornehmen zu müssen. Außerdem dämme sie Gefahren ein, die von nicht mehr voll leistungs­fähigen Ärzten für die Gesundheit der Patienten in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung ausgehen könnten. Im übrigen könnten Mediziner nach Beendigung der Zulassung als Vertragsarzt ihre Berufsfreiheit insofern weiter wahrnehmen, als sie z.B. weiterhin unbegrenzt privatärztlich oder als Praxisvertreter tätig sein dürften.

Nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts stellt die Altersgrenze für Vertragsärzte auch keinen Verstoß gegen europäisches Recht dar. Zum einen müsse die Antidis­kri­mi­nierungs-Richtlinie erst Ende 2006 in nationales Recht umgesetzt werden. Zum anderen lasse auch die Richtlinie Ungleich­be­hand­lungen wegen des Alters dann zu, wenn sie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Der Schutz der gesetzlich Kranken­ver­si­cherten vor nachlassender Leistungs­fä­higkeit älterer Vertragsärzte sei ein solches legitimes Ziel. Außerdem habe der deutsche Gesetzgeber den Zuwachs an Ärzten begrenzen und damit eine weitere Steigerung der Ausgaben der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung verhindern wollen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 11/06 des LSG Hessen vom 15.03.2006

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