21.11.2024
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Sozialgericht Mainz Urteil25.02.2013

Herkömmliches Tandem kein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherungTandem ist "Gebrauchs­ge­genstand des täglichen Lebens"

Versicherte haben grundsätzlich einen Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse auf die Gewährung von Hilfsmitteln. Nach der gesetzlichen Regelung besteht dieser Anspruch jedoch nur, soweit die Hilfsmittel nicht als Gebrauchs­gegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Ein serienmäßig hergestelltes Tandem stellt in diesem Fall einen solchen Gebrauchs­ge­genstand des täglichen Lebens dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hervor.

Der minderjährige Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls beantragte die Erstattung der Kosten für ein Tandem. Der behandelnde Arzt hatte dem an einer spastischen Tetraparese leidenden Kläger zum Training alternierender Bewegungs­a­bläufe, Verbesserung der physiologischen Bewegungsmuster und Tonusregulation ein Tandem verordnet, bei welchem der vordere Fahrer in halb liegender Position die Beine nach vorne hin bewegt, während der hintere Fahrer die klassische sitzende Position einnimmt. Der Kläger erwarb daraufhin in einem herkömmlichen Fahrradladen ein entsprechendes, serienmäßig hergestelltes Tandem. Seinen Antrag auf Erstattung der Kosten lehnte die beklagte Krankenkasse aber ab.

Beantragtes Hilfsmittel muss der Sicherung des Erfolgs einer Kranken­be­handlung, der Vorbeugung oder Ausgleich einer Behinderung dienen

Das Sozialgericht Mainz gab der Krankenkasse im Ergebnis Recht, da es sich bei dem Tandem um einen "Gebrauchs­ge­genstand des täglichen Lebens" handelte. Zwar haben Versicherte grundsätzlich einen Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse auf die Gewährung von Hilfsmitteln, nach der gesetzlichen Regelung besteht dieser Anspruch jedoch nur, soweit die Hilfsmittel nicht als Gebrauchs­ge­gen­stände des täglichen Lebens anzusehen sind. Ein Gegenstand ist ein Hilfsmittel, wenn er seiner Konzeption nach der Sicherung des Erfolgs einer Kranken­be­handlung oder der Vorbeugung oder dem Ausgleich einer Behinderung dient. Ist dies nicht der Fall, muss der Gegenstand zumindest den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen besonders entgegenkommen und von körperlich nicht beein­träch­tigten Menschen praktisch nicht genutzt werden.

BSG: Übliche Zweiräder und serienmäßig hergestellte Liegedreiräder sind als Gebrauchs­ge­gen­stände des täglichen Lebens zu bewerten

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat diesbezüglich bereits entschieden, dass Fahrräder in Form des üblichen Zweirades und serienmäßig hergestellte Liegedreiräder als Gebrauchs­ge­gen­stände des täglichen Lebens zu bewerten sind. Etwas anderes kann nur gelten, wenn es sich um eine individuell für den behinderten Menschen angefertigte Konstruktion handele. Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung urteilte das Sozialgericht, dass auch das von dem Kläger erworbene, serienmäßig hergestellte Tandem einen Gebrauchs­ge­genstand des täglichen Lebens darstelle und wies die Klage ab.

Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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