21.11.2024
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Sozialgericht Aachen Urteil18.01.2022

Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Liege-Dreirad mit Elektromotor durch Gesetzliche Kranken­ver­si­cherungLiege-Dreirad stellt Gebrauchs­ge­genstand des täglichen Lebens und nicht Hilfsmittel dar

Ein behinderter Mensch hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein Liege-Dreirad mit Elektromotor durch die Gesetzliche Kranken­ver­si­cherung (GKV). Denn ein Liege-Dreirad stellt ein Gebrauchs­ge­genstand des täglichen Lebens dar und nicht ein Hilfsmittel im Sinne der GKV. Dies hat das Sozialgericht Aachen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein behinderter Mann im April 2021 von der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Liege-Dreirads mit Elektromotor. Der Mann litt an einer Friedreich-Ataxie mit chronische forts­chrei­tender Verminderung der eigenständigen Fortbe­we­gungs­fä­higkeit durch zunehmende Deformierung der Füße und beinbetonter Muskelatrophie. Da die GKV eine Kostenübernahme ablehnte, erhob der Mann Klage.

Keine Kostenübernahme für Gebrauchs­ge­gen­stände des täglichen Lebens

Das Sozialgericht Aachen entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Kostenübernahme zu. Denn das Liege-Dreirad sei ein Gebrauchs­ge­genstand des täglichen Lebens und kein Hilfsmittel im Sinne der GKV. Das Liege-Dreirad sei nicht speziell für die Bedürfnisse behinderter Menschen konstruiert worden und werde nicht nur von Behinderten eingesetzt.

Quelle: Sozialgericht Aachen, ra-online (vt/rb)

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