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Sozialgericht Stuttgart Gerichtsbescheid11.10.2013

Gesetzliche Unfall­ver­si­cherung muss Anschaf­fungs­kosten für E-Bike nicht übernehmenE-Bike kein Hilfsmittel sondern Gebrauchs­ge­genstand des täglichen Lebens

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung nicht zur Übernahme der Anschaf­fungs­kosten für ein Fahrrad mit Elektroantrieb (sogenanntes "E-Bike") als Hilfsmittel verpflichtet ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls leidet aufgrund eines Arbeitsunfalles unter einer komplexen Knieverletzung. Um ihm kniege­lenks­scho­nendes Fahrradfahren zu ermöglichen, empfahl ihm sein behandelnder Arzt die Anschaffung eines E-Bikes vom Typ "Pedelec"; die Kosten dafür wollte der Kläger von der beklagten Unfall­ver­si­cherung ersetzt bekommen.

E-Bike ist nicht vorwiegend für Kranke oder Behinderte konzipiert

Das Sozialgericht Stuttgart hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein E-Bike kein Hilfsmittel i. S. v. § 31 Abs. 1 SGB VII, sondern einen Gebrauchs­ge­genstand des täglichen Lebens darstelle, der von Menschen ohne Behinderungen oder gesundheitliche Einschränkungen ebenfalls genutzt werde. Ein E-Bike sei nicht vorwiegend für Kranke oder Behinderte konzipiert, sondern werde auch von älteren oder weniger sportlichen Menschen genutzt, um längere Fahrten bequem zurück legen zu können.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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