21.11.2024
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Sozialgericht Detmold Urteil05.08.2009

Gesetzliche Kranken­ver­si­cherung nicht zur Kostenübernahme von Fahrrad­hilfs­mitteln für Gehbehinderte verpflichtetFahrradfahren gehört nicht zu Grund­be­dürf­nissen

Die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung ist nicht zur Kostenübernahme eines Rollfiets, einem Rollstuhl, der bei einem Fahrrad anstelle des Vorderrades zur Beförderung eines Gehbehinderten montiert wird, zu übernehmen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die beklagte Krankenkasse die Übernahme der Kosten deshalb abgelehnt, weil das Fahrradfahren nicht zu den Grund­be­dürf­nissen gehört, für deren Befriedigung die gesetzliche Krankenkasse einzustehen hat. Diese Auffassung bestätigte das Sozialgericht Detmold.

Krankenkasse nicht verpflichtet, unbegrenzten Mobili­täts­mög­lich­keiten zur Verfügung zu stellen

Zu den Grund­be­dürf­nissen gehören danach nur die körperlichen Grundfunktionen wie das Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Hören sowie die Nahrungs­aufnahme und die Ausscheidung. Auch wenn die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums ebenfalls als elementares Grundbedürfnis anerkannt wird, so kann dies nur im Sinne eines Basisausgleichs zu verstehen sein. Dagegen ist die Krankenkasse nicht dafür verantwortlich, dass behinderten Menschen die letztlich unbegrenzten Mobili­täts­mög­lich­keiten eines Gesunden zugänglich gemacht werden. Vielmehr beinhaltet der Basisausgleich nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts nur die Fähigkeit, sich in der Wohnung zu bewegen und sie zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang an die frische Luft zu gelangen. Das Fahrradfahren gehört daher – so das Gericht – zur individuellen von persönlichen Interessen geprägten Lebens­ge­staltung.

Gemeinsame familiäre Freizeit­ak­ti­vitäten auch ohne Fahrradnutzung möglich

Dass der Kläger das Hilfsmittel dazu nutzen will, um gemeinsame Radausflüge mit der Familie zu unternehmen, spielt im Rahmen der medizinischen Rehabilitation, für die die Krankenkasse lediglich zuständig ist, nach Auffassung des Gerichts keine Rolle. Die Integration in die Familie und die dort üblicherweise erfolgende Kommunikation zwischen den einzelnen Famili­en­mit­gliedern und mit jüngeren Geschwistern erfolgt regelmäßig durch gemeinsame Aktivitäten, wobei dabei die Art und Weise der Fortbewegung nicht das wesentliche Kriterium ist. Auch wenn Kinder und Jugendliche schnelles Fahrradfahren gegenüber Spaziergängen und Wanderungen bevorzugen mögen, sind Freizeit­ak­ti­vitäten in der Familie auch ohne die Nutzung von Fahrrädern möglich.

Quelle: ra-online, SG Detmold

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