24.11.2024
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Sozialgericht Magdeburg Urteil10.07.2015

Minderjährige Hoch­leistungs­sportlerin der ehemaligen DDR hat aufgrund widerrechtlich verabreichter Dopings­ub­stanzen Anspruch auf Opferent­schä­digungSchädigungen an der Wirbelsäule sind als Schädi­gungs­folgen nach dem Opferent­schä­di­gungs­gesetz anzuerkennen

Die Verabreichung von Dopings­ub­stanzen an eine minderjährige Hoch­leistungs­sportlerin in der ehemaligen DDR stellt einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des Opfer­entschädigungs­gesetzes dar. Dies entschied das Sozialgericht Magdeburg.

Die 1963 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war zwischen ihrem 13. und 20. Lebensjahr in der ehemaligen DDR Hochleis­tungs­sportlerin in der Abteilung Rudern. Sie leidet u.a. an einer hochgradigen Funkti­o­ns­ein­schränkung der Hals- und Lenden­wir­belsäule. Mit ihrer Klage machte sie geltend, dass ihre Gesund­heits­s­tö­rungen darauf zurückzuführen seien, dass ihr in ihrer aktiven Zeit ohne ihr Wissen Dopings­ub­stanzen, z. B. in Vitamin­ta­bletten, Eiweißgetränken oder Schokolade, verabreicht worden seien. Der beklagte Leistungsträger hatte die begehrte Gewährung von Versor­gungs­leis­tungen mit der Begründung abgelehnt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den Gesund­heits­s­tö­rungen der Klägerin und der Verabreichung von Dopings­ub­stanzen nicht nachgewiesen sei.

Klägerin hat Anspruch auf Beschä­dig­ten­ver­sorgung nach dem Opferent­schä­di­gungs­gesetz

Das Sozialgericht Magdeburg verurteilte den beklagten Leistungsträger, der Klägerin eine Beschä­dig­ten­ver­sorgung nach dem Opferent­schä­di­gungs­gesetz zu gewähren. Die Klägerin, die zuvor bereits finanzielle Hilfen nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz erhalten hatte, habe nach den Umständen des vorliegenden Falls glaubhaft gemacht, dass ihr Oral-Turinabol verabreicht worden sei. Dies stelle einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des Opferent­schä­di­gungs­ge­setzes dar, infolge dessen die Klägerin gesundheitliche Schädigungen erlitten habe. Die Schädigungen an der Wirbelsäule seien als Schädi­gungs­folgen nach dem Opferent­schä­di­gungs­gesetz anzuerkennen, soweit diese - wie hier - auf den durch die Einnahme von Oral-Turinabol verursachten bzw. verstärkten Extrem­be­las­tungen im Hochleis­tungssport beruhten. Es bestehe eine hohe Wahrschein­lichkeit dafür, dass die Wirbel­säu­len­schäden der Klägerin ohne die Gabe anaboler Steroide nicht oder nicht in dieser Schwere aufgetreten wären.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Opferent­schä­di­gungs­gesetz lautet:

Erläuterungen

Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesund­heit­lichen und wirtschaft­lichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundes­ver­sor­gungs­ge­setzes.

Quelle: Sozialgericht Magdeburg/ra-online

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