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Sozialgericht Kassel Urteil20.02.2013

Schein­selb­stän­digkeit: Klinikarzt übte über Jahre Schein­selb­stän­digkeit ausRenten­ver­si­cherung verlangt für mehrere Jahre Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge

Dient die psycho­the­ra­peu­tische Tätigkeit eines Arztes in erster Linie den wirtschaft­lichen Interessen der Klinik und übt er damit seine Tätigkeit nicht wie für ein eigenes Unternehmen aus, so ist er zur Zahlung von Sozia­l­ver­si­che­rungs­bei­trägen verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Kassel hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein mittlerweile 63jähriger Arzt war seit 2005 in einer als Krankenhaus und Rehabi­li­ta­ti­o­ns­klinik betriebenen Einrichtung in Kassel als ärztlicher Psychotherapeut in Vollzeit auf Honorarbasis tätig. Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge wurden in dieser Zeit weder von ihm noch von der Klinik für ihn gezahlt.

Es bestand kein eigenes wirtschaft­liches Unter­neh­mer­risiko

Das Sozialgericht Kassel hat nunmehr eine Entscheidung der zuständigen Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) bestätigt. Danach ist der Arzt tatsächlich und durchgehend seit 2005 wie jeder andere angestellte Arzt der Klinik - einschließlich seines Oberarztes - als Arbeitnehmer sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig beschäftigt gewesen und hätte Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge zahlen müssen. Sein für einen Selbstständigen typisches eigenes wirtschaft­liches Unternehmerrisiko hat das Gericht verneint. Es hat festgestellt, dass die psycho­the­ra­peu­tische Tätigkeit des Arztes in erster Linie den wirtschaft­lichen Interessen der Klinik gedient und der Arzt damit seine Tätigkeit nicht wie für ein eigenes Unternehmen ausgeübt hat. Mit seiner psycho­the­ra­peu­tischen Behandlung der Patienten der Klinik, die eben nicht seine Privatpatienten gewesen sind, ist er in den fremdbestimmten Klinikalltag und damit die Organisation der Klinik - wie jeder andere als Arbeitnehmer angestellte Arzt -eingegliedert, also abhängig beschäftigt gewesen.

Schein­selbst­ständige Beschäftigung unbeachtlich

Für die Beurteilung als sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtige Beschäftigung ist es dagegen unbeachtlich, dass der Arzt die schein­selb­ständige und für ihn zumindest finanziell vorteilhaftere Beschäftigung sechs Jahre hingenommen hat. Dies gilt selbst vor dem Hintergrund seines ansonsten möglicherweise drohenden Arbeits­platz­ver­lustes. Ob, in welcher Höhe und, unter Verjäh­rungs­ge­sichts­punkten, für welche Zeiträume nunmehr von der betroffenen Klinik als Arbeitgeberin seit März 2005 noch Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge nachzuzahlen sind, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Quelle: Sozialgericht Kassel/ra-online

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