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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss07.01.2010

Bayerisches LSG: Keine aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln bei Schein­selbst­stän­digkeit/SchwarzarbeitBeitrags­nach­for­de­rungen auch bei Schein­selb­stän­digkeit sofort vollziehbar

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat die Anwendbarkeit des § 7 a Abs. 7 SGB IV (Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschiebende Wirkung. [...]) bei Betrie­b­sprü­fungen wegen Schwarzarbeit verneint.

Beitrags­nach­for­de­rungen sind sofort vollziehbar, Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung, § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG. Als Ausnahme ordnet § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV den Suspensiveffekt an, wenn es um Fälle der Scheinselbständigkeit geht. Nach der Geset­zes­be­gründung aus dem Jahr 1999 sollte das nicht nur für Anfra­ge­ver­fahren nach § 7 a SGB IV gelten, sondern auch für Entscheidungen der Einzugstellen und der Betriebsprüfer.

Sozialgericht stellt aufschiebende Wirkung fest

Gegen Beitrags­nach­for­de­rungen für schein­selb­ständige Eisenflechter auf Grund einer Betriebsprüfung hatte der Arbeitgeber Klage erhoben. In Anwendung des § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV hatte das Sozialgericht deren aufschiebende Wirkung festgestellt. Dagegen hatte die Betrie­b­sprü­fungs­behörde Beschwerde zum Landes­so­zi­al­gericht erhoben mit der Begründung, § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV finde - wie aus einem Gesetz­ge­bungs­ver­fahren des Jahres 2007 ersichtlich - hier keine Anwendung (mehr).

Aufschiebende Wirkung der Klage kann nicht wieder­her­ge­stellt werden

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und die Anwendbarkeit des § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV ebenso verneint wie einen Anspruch, die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen.

LSG sieht keinen Grund zur Unterstützung der Arbeitgeber bei offen­sicht­licher Schwarzarbeit

Zwar habe § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV nach der Geset­zes­be­gründung und nach der überwiegenden Meinung der Literatur nicht nur für Statu­s­ent­schei­dungen gelten sollen, sondern ausdrücklich auch für Statu­s­ent­schei­dungen außerhalb des Anfra­ge­ver­fahrens. Dieser nur aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu entnehmenden Zielsetzung habe der Gesetzgeber aber die Begründung des SGB -IV-Änderungs­ge­setzes entgegengesetzt. Zudem stehe Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Schwa­rz­a­r­beits­be­kämp­fungs­gesetz konkret im Raume, so dass kein Bedürfnis bestehe, die Position eines gutgläubigen Arbeitgebers zu stärken. In diesem Sinne habe bereits das Landes­so­zi­al­gericht Essen (Beschluss vom 5. November 2008, L 16 B 7/08 R ER) entschieden. Im Übrigen erfordere der Fall kein Abweichen von dem gesetzlich vorgesehenen Grundsatz eines Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG.

Auswirkungen der Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat sich damit dagegen ausgesprochen, das Privileg der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln für Schein­selb­stän­dig­keiten gelten zu lassen - jedenfalls in Fällen der Schwarzarbeit iSd § 1 Abs. 2 Nr. 1 Schwa­rz­a­r­beits­be­kämp­fungs­gesetz

Die Sozia­l­ver­si­che­rungs­träger hatten sich bereits früher darauf verständigt, § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV ausschließlich auf Anfra­ge­ver­fahren zu beschränken. Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung diese Auffassung nachvollzieht oder ob sie die Nichtanwendung des § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV auf Fälle der Schwarzarbeit beschränkt sein lässt. Dann wäre von besonderer Bedeutung, ob das Bundes­so­zi­al­gericht mit dem LSG Mainz Schwarzarbeit bereits dann annimmt, wenn der Arbeitgeber seinen Meldepflichten oder seiner Pflicht zur Abführung der Gesamt­s­o­zi­a­l­ver­si­che­rungs­beiträge nicht nachgekommen ist (beim BSG anhängige Rechtsfrage: Az 12 R 18/09 R).

Quelle: ra-online, Bayerisches LSG

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