23.11.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil21.02.2013

Aufhebung und Rückforderung von Arbeits­lo­sengeld II wegen verschwiegenen Vermögens zulässigSG Karlsruhe zur Abgrenzung von verstecktem Vermögen und versteckter Treuhand

Erhält jemand Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB und verschweigt dabei, dass der Ehepartner über ein Sparguthaben von mehr als 20.000 Euro verfügt, darf das Jobcenter den Bewil­li­gungs­be­scheid aufheben und die gezahlten Leistungen zurückverlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.

Die 48 jährige Klägerin des zugrunde liegenden Falls bezog seit Mai 2006 laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozial­ge­setzbuch Zweites Buch. In den Leistungs­an­trägen hatte sie gegenüber dem Jobcenter Vermögenswerte (insbes. Sparguthaben) für sich und ihren Ehemann stets verneint. Ihr Ehemann, ein Altersrentner, verfügte indes, wie sich bei einem Datenabgleich 2010 herausstellte, ab Januar 2007 über Sparguthaben von 20.500 Euro und ab Januar 2009 von 24.500 Euro. Nach erfolgter Anhörung hob das Jobcenter das der Klägerin im Zeitraum von Mai 2007 bis Oktober 2009 gewährte Arbeits­lo­sengeld II in Höhe von 3.569 Euro auf und forderte den Betrag von ihr zurück.

Klägerin war im fraglichen Zeitraum infolge von zurechenbarem Vermögen nicht hilfebedürftig

Das Sozialgericht Karlsruhe hat die dagegen von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung und Rückforderung der von der Klägerin von Mai 2007 bis Oktober 2009 bezogenen laufenden Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB vorlägen, weil sie während dieses Zeitraums infolge von ihr zurechenbarem Vermögen nicht hilfebedürftig gewesen sei. Die dagegen geltend gemachte Einwendung der Klägerin, das Geld habe nicht ihrem Ehemann gehört, sondern sei diesem nur treuhänderisch von einem Dritten, dem A, überlassen worden, hielt das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für unglaubhaft.

Voraussetzungen für ein zu berück­sich­ti­gendes verdecktes Treuhand­ver­hältnis lagen nicht vor

Nach Auffassung des Gerichts hätten die Voraussetzungen für ein im Rahmen der Bedürf­tig­keits­prüfung zu berück­sich­ti­gendes verdecktes Treuhand­ver­hältnis nicht vorgelegen. Zum einen hätte es bereits verfah­rens­rechtlich nahegelegen, die verdeckte Treuhand gegenüber dem Jobcenter als Grund­si­che­rungs­träger bereits bei der Folge­an­trag­stellung im März 2007 offenzulegen. Dies habe die über ihre Mittei­lungs­pflichten im Hinblick auf eine Veränderung ihrer Vermö­gens­ver­hältnisse ordnungsgemäß belehrte Klägerin offensichtlich unterlassen. Soweit sie sich auf Unkenntnis über die Vermö­gens­ver­hältnisse ihres Ehemanns berufe, sei ihr diese zuzurechnen.

Aussagen über angebliche Treuhandabrede zweifelhaft

Vor allem aber würfen die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen in der Sache weitere und erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer Treuhandabrede zwischen ihrem Ehemann und dem A. auf. Der A. habe dem Ehemann der Klägerin laut seinen schriftlichen Bestätigungen vor einigen Jahren in mehreren Tranchen 35.000 Euro jeweils mit der Bitte übergeben, diese für ihn auf einem Bankkonto oder Bankkonten aufzubewahren. Erstaunlich sei hierbei zunächst, dass keine schriftliche Treuhandabrede über einen Betrag von immerhin 35.000 Euro zwischen dem Ehemann und dem A. vorgelegt worden sei. Darüber hinaus erstaune weiter, dass der A. in beiden vorgenannten Bestätigungen behaupte, den Betrag von 35.000 Euro vom Ehemann der Klägerin zurückerhalten zu haben. Diese Aussagen des A. zu einem angeblichen Treuhand­vermögen von 35.000 Euro, dass er dem Ehemann der Klägerin überlassen haben will, passten nicht zu den nach Aktenlage bekannt gewordenen Vermö­gen­s­einlagen des Ehemanns der Klägerin bei der Sparkasse in Höhe von maximal 24.500 Euro. Dies werfe die Frage auf, wo die weiteren 10.500 Euro, die der A dem Ehemann der Klägerin angeblich im Wege einer verdeckten Treuhand übergeben haben wolle, geblieben seien.

Angebliche Verhaltensweise des Ehemanns hätte unweigerlich zur Vermö­gens­ver­mi­schungen geführt

Folgte man insoweit den während der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben des Ehemanns der Klägerin, so hätte er ca. 10.000 Euro des A. abredewidrig bei sich zu Hause in bar aufbewahrt und davon weiter abredewidrig einen kleineren Teil dieses Geldes für sich selbst verbraucht (Umzugskosten). Jedenfalls wäre es dabei unweigerlich zu Vermö­gens­ver­mi­schungen - zwischen dem Geld des A. und solchem des Ehemanns der Klägerin - gekommen, die - nach dem vom Zeugen als vereinbart geschilderten Vertrag - gegen das Vorliegen einer verdeckten Treuhandschaft - nämlich das Aufbewahren und Sichern des Treuhand­ver­mögens allein zugunsten des Treuhänders - sprächen. Ebensowenig sei nachvollziehbar, warum auf den angeblichen Treuhandkonten bei der Sparkasse Karlsruhe, die für den A. angelegt worden sein sollten, gleichzeitig Daueraufträge für eigenen Zwecke des Ehemanns der Klägerin ausgeführt worden seien.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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