14.11.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil06.12.2017

Besuch einer Berufs­fach­schule muss keine Berück­sich­tigung als Anrechnungszeit im Versicherungs­verlauf der Renten­ver­si­cherung findenGeringe wöchentliche Stundenzahl für berufs­prak­tische und berufs­the­o­re­tische Grundausbildung erfüllt nicht Voraussetzungen für Fachschule

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass der Besuch einer Berufs­fach­schule nicht als Anrechnungszeit im Versicherungs­verlauf der Renten­ver­si­cherung berücksichtigt werden kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls begehrte die Berück­sich­tigung seines Berufs­fach­schul­be­suches in seinem Versi­che­rungs­verlauf als Fachschule und nicht wie von der beklagten Rentenversicherung bisher anerkannt als Schulbesuch.

Renten­ver­si­cherung verneint Anrech­nungs­zeiten für Besuch der Berufs­fach­schule

Die Beklagte hatte den dahingehenden Antrag des Klägers abgelehnt, da während seines Schulbesuchs einer gewerblich-technischen Berufs­fach­schule nicht überwiegend berufsbezogener, sondern allge­mein­bil­dender Unterricht stattgefunden habe. Auch die Verkürzung der nachfolgenden Berufs­aus­bildung sei kein Nachweis für einen Fachschulbesuch. Der Kläger wandte sich hiergegen u.a. mit der Begründung, dass Schulunterricht, wenn er nur spezielle Fachkenntnisse vermittle, nicht mehr unter den Begriff der Schul-, sondern allenfalls der Berufs­aus­bildung falle. Sein Berufs­fach­schul­besuch habe ihm außerdem den Zugang zur anschließenden Berufs­aus­bildung erleichtert oder möglicherweise sogar eröffnet.

Berufs­fach­schul­besuch erforderte keine Berufs­vor­bildung oder berufs­prak­tische Tätigkeit

Die Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe hatte keinen Erfolg. Die Beklagte habe zu Recht eine Anrechnungszeit wegen Schuldbildung und nicht wegen Fachschul­aus­bildung festgestellt. Bei einer Fachschul­aus­bildung handele es sich um den Besuch einer Schule, die im Verhältnis zu allge­mein­bil­denden und weiterführenden Schulen besondere Merkmale aufweise. Eine Fachschul­aus­bildung sei die Teilnahme an fachlich-theoretischen Ausbil­dungs­gängen mit überwiegend berufsbildendem Charakter, woran es vorliegend fehle. Aus dem Zeugnis des Klägers gehe hervor, dass auf Grund der bestandenen Abschluss­prüfung eine dem Realschul­ab­schluss gleichwertige "Fachschulreife" zuerkannt worden und das Zeugnis dem Abschluss­zeugnis der Realschule gleichgestellt sei. Der Schulbesuch habe also erst die Grundlage für den anschließenden Besuch einer Fachschule geschaffen. Die weitergehenden (Mindest-) Anforderungen einer Fachschul­aus­bildung seien ebenso nicht erfüllt. Der zweijährige Berufs­fach­schul­besuch habe keine Berufs­vor­bildung oder mindestens berufs­prak­tische Tätigkeit erfordert, sondern alleine auf dem Haupt­schul­ab­schluss aufgebaut und unter anderem der Erweiterung der Allge­mein­bildung auf das Niveau der Fachschulreife gedient. Der (alleinige) Umstand einer weitergehenden berufs­prak­tischen und berufs­the­o­re­tischen Grundausbildung, die gut ein Drittel der wöchentlichen Stundenzahl ausgemacht habe, sei dagegen nicht ausreichend, um die Voraussetzungen einer Fachschule zu erfüllen.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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