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Dokument-Nr. 25056

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil13.10.2017

Wegfall renten­stei­gernder Bewertung von Zeiten der Schul- und Hochschul­aus­bildung verfas­sungsgemäßUnter­schiedliche Behandlung der Anrech­nungs­zeiten von Berufs­ausbildungs­zeiten und Schul- und Hochschul­aus­bildung gerechtfertigt

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine unter­schiedliche Behandlung der Anrech­nungs­zeiten an Fachschulen und berufs­vor­be­rei­tenden Maßnahmen im Gegensatz zu den Zeiten der Schul- und Hochschul­aus­bildung gerechtfertigt ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls begehrte Regel­al­tersrente unter Bewertung von Schul- und Hochschul­aus­bil­dungs­zeiten. Es sei seiner Auffassung nach nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass bei der Berechnung einer Rente der Gesamt­leis­tungswert für Anrech­nungs­zeiten wegen Schul- und Hochschul­aus­bildung stärker begrenzt werde als für Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschul­aus­bildung oder der Teilnahme an einer berufs­vor­be­rei­tenden Maßnahme.

Absolventen von Hochschulen stehen im späteren Erwerbsleben durch höhere berufliche Qualifikation bessere Verdienst­mög­lich­keiten offen

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht Karlsruhe entschied, dass eine unter­schiedliche Behandlung der Anrech­nungs­zeiten an Fachschulen und berufs­vor­be­rei­tenden Maßnahmen im Gegensatz zu den Zeiten der Schul- und Hochschul­aus­bildung gerechtfertigt sei. Die ungleiche Behandlung gegenüber Versicherten, die "nur" Zeiten der allgemeinen Schul- und Hochschul­aus­bildung aufweisen würden, werde in den Materialien zum Gesetz­ge­bungs­ver­fahren damit begründet, dass die renten­rechtliche Besserstellung derjenigen Versicherten mit Zeiten schulischer Ausbildung beseitigt werden sollte, die - bei typisierender Betrachtung - durch ihre akademische Ausbildung und die damit im Regelfall einhergehenden besseren Verdienst­mög­lich­keiten überdurch­schnittliche Rente­n­an­wart­schaften aufbauen könnten. Diese Begründung für die unter­schiedliche Behandlung der Anrech­nungs­zeiten wegen schulischer Ausbildung bei den genannten Versi­cher­ten­gruppen sei nicht sachfremd. Der Gesetzgeber habe insbesondere von der typisierenden Annahme ausgehen dürfen, dass Absolventen von Hochschulen (Universitäten, Fachhochschulen u.a.) im späteren Erwerbsleben im Vergleich zu Absolventen von Fachschulen und berufs­vor­be­rei­tenden Bildungs­maß­nahmen durch ihre höhere berufliche Qualifikation im Regelfall bessere Verdienst­mög­lich­keiten hätten und deswegen höhere Rente­n­an­wart­schaften und Renten aufbauen könnten.

Zudem hätten Zeiten einer Schul- oder Hochschul­aus­bildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr auch weiterhin eine renten­be­gründende Wirkung.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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