15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 21482

Drucken
ergänzende Informationen

Sozialgericht Stuttgart Urteil19.03.2015

Besuch einer Bibelschule kann bei Renten­ver­si­cherung nicht als Ausbildungszeit angerechnet werdenBegriff "Schulausbildung" suggeriert im allgemeinen Sprachgebrauch Besuch allge­mein­bil­dender und weiterführender Schulen

Der Besuch einer Bibelschule führt in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung nicht zur Berück­sich­tigung als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB VI).

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls absolvierte vom 25. September 1992 bis 27. März 1993 an einer Bibelschule im Rahmen inter­nats­mäßiger Unterbringung einen Bibelschul-Kurs mit bestandener Abschluss­prüfung. Nach den Angaben der Klägerin war vormittags und abends theoretischer Unterricht, nachmittags war Zeit für das Selbststudium, an den Wochenenden kam es zu Praxiseinsätzen in der Kirchengemeinde. Ziel des Kurses war, die Entwicklung und das Wachsen einer persönlichen Beziehung zu Jesus Christus zu fördern, die Hingabe zum Herrn sowie den Zweck des Lebens zu entwickeln.

Bibelschule ist keine Fachschule oder berufs­vor­be­reitende Bildungs­maßnahme

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage mit dem Begehren, die beklagte Deutsche Renten­ver­si­cherung zur Vormerkung des Bibelschul-Kurses als Anrechnungszeit in ihrem Versi­che­rungskonto vorzumerken, ab. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrech­nungs­zeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufs­vor­be­rei­tenden Bildungs­maßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Die sozial­ge­richtliche Rechtsprechung geht bei der Auslegung des Begriffs "Schulausbildung" vom allgemeinen Sprachgebrauch aus. Danach ist unter diesem Begriff der Besuch allge­mein­bil­dender und weiterführender Schulen zu verstehen. Außerdem wird verlangt, dass die Ausbildung an allge­mein­bil­denden, öffentlichen oder privaten Schulen erfolgt und der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt wird. Hieran fehlte es bei dem in Rede stehenden Bibelschul-Kurs; insbesondere erfolgte der Unterricht nicht nach staatlich genehmigten oder anerkannten Lehrplänen. Bei der Bibelschule handelte es sich auch nicht um eine Fachschule oder eine berufs­vor­be­reitende Bildungs­maßnahme, da sie weder unverzichtbare Voraussetzung für eine berufliche Tätigkeit der Klägerin war noch auf die Aufnahme einer Berufs­aus­bildung vorbereitete.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil21482

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI