Dokument-Nr. 13272
Permalink https://urteile.news/
- Unvermeidbare Zwischenzeit zwischen Abitur und Beginn des Studiums ist als Anrechnungszeit in der Rentenversicherung vorzumerkenBundessozialgericht, Entscheidung10.02.2005, B 4 RA 26/04 R
- Wartezeit auf "soziales Jahr" steigert RenteLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil23.07.2006, L 14 R 54/05
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil17.02.2012
Seniorenstudium bleibt bei der Rente unberücksichtigtZeit für Hochschulausbildung muss nicht als Anrechnungszeit bei Berechnung der Altersrente berücksichtigt werden
Der Rentenversicherungsträger muss die Zeit eines so genannten Seniorenstudiums nicht als Anrechnungszeit bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigen. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine 1950 geborene Versicherte, die von 1969 bis 2006 als Arzthelferin gearbeitet und während ihrer Arbeitslosigkeit von Herbst 2007 bis Frühjahr 2010 an der Pädagogischen Hochschule Freiburg ein Seniorenstudium absolviert hatte. Die Pädagogische Hochschule verlieh ein berufsfeldorientiertes Zertifikat, wonach sie das Zusatzstudium „Journalistische Bildung“ mit Erfolg absolviert habe.
Rentenversicherungsträger lehnt zusätzliche Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung ab
Bei der Berechnung ihrer Altersrente berücksichtigte der Rentenversicherungsträger die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug als Anrechnungszeit. Die Berücksichtigung als zusätzliche Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung lehnte er ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg erhobene Klage führte für die Klägerin ebenso wenig zum Erfolg wie die dagegen eingelegte Berufung.
Hochschulausbildung fehlt es an Eröffnung eines bestimmten Berufsfelds aufgrund des absolvierten Studiums
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg führte in der Entscheidung zur Begründung aus, dass der Begriff der Hochschulausbildung nicht vom Ziel des Studiums losgelöst betrachtet werden könne. Ziel des Studiums sei der Erwerb einer bestimmten beruflichen Qualifikation, die Vermittlung der für den späteren Beruf erforderlichen Kenntnisse. Darauf müsse auch das Studium ausgerichtet sein. Hier fehle es jedoch an der Eröffnung eines bestimmten Berufsfelds aufgrund des von der Klägerin absolvierten Studiums. Die Klägerin sei nicht für einen bestimmten Beruf ausgebildet worden, denn sie habe gerade kein vollständiges Journalistikstudium durchlaufen, das ihr den Beruf des Journalisten eröffnet hätte. Sie könne sich weder als Journalistin noch als Redakteurin bezeichnen. Dass die Klägerin in der Vergangenheit bereits journalistisch tätig war und dies weiterhin sein möchte, sei unerheblich. Dafür sei das Zusatz- bzw. Seniorenstudium nicht erforderlich.
Offen bleiben könne deshalb, ob für die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Hochschulstudium eine qualifizierte Abschlussprüfung oder eine Immatrikulation als ordentlicher Student erforderlich sei.
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
Erläuterungen
§ 63 Grundsätze
(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.
(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.
(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.
§ 58 Anrechnungszeiten
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
[...]
3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
4. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, [...]
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2012
Quelle: Baden-Württemberg/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil13272
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.