15.11.2024
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil17.02.2012

Seniorenstudium bleibt bei der Rente unberück­sichtigtZeit für Hochschul­aus­bildung muss nicht als Anrechnungszeit bei Berechnung der Altersrente berücksichtigt werden

Der Renten­ver­si­che­rungs­träger muss die Zeit eines so genannten Senio­ren­studiums nicht als Anrechnungszeit bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigen. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine 1950 geborene Versicherte, die von 1969 bis 2006 als Arzthelferin gearbeitet und während ihrer Arbeits­lo­sigkeit von Herbst 2007 bis Frühjahr 2010 an der Pädagogischen Hochschule Freiburg ein Seniorenstudium absolviert hatte. Die Pädagogische Hochschule verlieh ein berufs­fel­do­ri­en­tiertes Zertifikat, wonach sie das Zusatzstudium „Journalistische Bildung“ mit Erfolg absolviert habe.

Renten­ver­si­che­rungs­träger lehnt zusätzliche Anrechnungszeit wegen Hochschul­aus­bildung ab

Bei der Berechnung ihrer Altersrente berücksichtigte der Renten­ver­si­che­rungs­träger die Zeit der Arbeits­lo­sigkeit ohne Leistungsbezug als Anrechnungszeit. Die Berück­sich­tigung als zusätzliche Anrechnungszeit wegen Hochschul­aus­bildung lehnte er ab. Die nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren vor dem Sozialgericht Freiburg erhobene Klage führte für die Klägerin ebenso wenig zum Erfolg wie die dagegen eingelegte Berufung.

Hochschul­aus­bildung fehlt es an Eröffnung eines bestimmten Berufsfelds aufgrund des absolvierten Studiums

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg führte in der Entscheidung zur Begründung aus, dass der Begriff der Hochschul­aus­bildung nicht vom Ziel des Studiums losgelöst betrachtet werden könne. Ziel des Studiums sei der Erwerb einer bestimmten beruflichen Qualifikation, die Vermittlung der für den späteren Beruf erforderlichen Kenntnisse. Darauf müsse auch das Studium ausgerichtet sein. Hier fehle es jedoch an der Eröffnung eines bestimmten Berufsfelds aufgrund des von der Klägerin absolvierten Studiums. Die Klägerin sei nicht für einen bestimmten Beruf ausgebildet worden, denn sie habe gerade kein vollständiges Journa­lis­tik­studium durchlaufen, das ihr den Beruf des Journalisten eröffnet hätte. Sie könne sich weder als Journalistin noch als Redakteurin bezeichnen. Dass die Klägerin in der Vergangenheit bereits journalistisch tätig war und dies weiterhin sein möchte, sei unerheblich. Dafür sei das Zusatz- bzw. Seniorenstudium nicht erforderlich.

Offen bleiben könne deshalb, ob für die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Hochschul­studium eine qualifizierte Abschluss­prüfung oder eine Immatrikulation als ordentlicher Student erforderlich sei.

Sozial­ge­setzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Renten­ver­si­cherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

Erläuterungen

§ 63 Grundsätze

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versi­che­rungs­lebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeits­ein­kommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeits­ein­kommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeits­ein­kommens in Höhe des Durch­schnitt­s­entgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeits­ein­kommen abhängig ist.

§ 58 Anrech­nungs­zeiten

(1) Anrech­nungs­zeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

[...]

3. wegen Arbeits­lo­sigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berück­sich­ti­genden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,

4. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufs­vor­be­rei­tenden Bildungs­maßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, [...]

Quelle: Baden-Württemberg/ra-online

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