21.11.2024
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil23.07.2006

Wartezeit auf "soziales Jahr" steigert RenteFreiwillige soziale Dienste dürfen sich nicht rentenschädlich auswirken

Unvermeidbare Wartezeiten vor und nach einem freiwilligen sozialen Jahr sind rentensteigernd anzurechnen. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen in Essen entschieden.

Die Klägerin, die aus Aachen stammt, erhielt am 26. Juni 1982 ihr Abiturzeugnis und absolvierte vom 1. September 1982 bis zum 31. August 1983 ein Freiwilliges soziales Jahr beim Bund der Katholischen Jugend. Am 1. Oktober 1983 nahm sie an der Katholischen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen in Paderborn ein Fachhoch­schul­studium auf.

Bei der Renten­be­rechnung berücksichtig-te die Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund weder die Zeit vom 26. Juni bis zum 31. August 1982 noch den Monat September 1983.

Dem widersprachen die Essener Richter und bestätigten damit ein Urteil des Sozialgerichts Aachen: Dass die Klägerin im Interesse der Allgemeinheit soziale Dienste erbracht habe, dürfe sich für sie keinesfalls rentenschädlich auswirken. Hätte sie sich nach dem Abitur nämlich nicht sozial engagiert und stattdessen schon zum Wintersemester 1982/83 ihr Studium begonnen, wäre der Zeitraum vom 26. Juni bis zum 30. September 1982 ohne weiteres als Anrechnungszeit rentensteigernd berücksichtigt worden. Genauso müsse die Klägerin behandelt werden. Da das Freiwillige soziale Jahr typischerweise am 1. September eines jeden Jahres beginne und am 30. August des Folgejahres ende, seien ausbil­dungsfreie Übergangs- und Wartezeiten vor und nach dem Freiwilligen sozialen Jahr genauso unvermeidbar wie vor und nach dem Wehr- oder Zivildienst.

Hintergrund: Bei der Renten­be­rechnung zählt jeder Monat. Lücken in der Versi­che­rungs­bio­graphie wirken sich rentenmindernd aus. Kommt es zwischen zwei anrechenbaren Ausbil­dungs­ab­schnitten zu Wartezeiten, die der Betroffene nicht vermeiden kann, so sind auch diese Übergangszeiten bei der Renten­be­rechnung zu berücksichtigen.

Der Rechtsstreit ist mittlerweile beim Bundes­so­zi­al­gericht unter dem Aktenzeichen B 5 R 62/06 R anhängig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2006

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