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Dokument-Nr. 13493

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Sozialgericht Mainz Urteil

Wartezeit zwischen Abitur und Studium darf für Berück­sich­tigung bei Renten­ver­si­cherung nicht länger als sechs Monate dauernAufnahme einer versi­che­rungs­pflichtigen Zwischen­be­schäf­tigung bei langer Wartezeit möglich und zumutbar

Übergangszeiten zwischen zwei Ausbil­dungs­ab­schnitten sind in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als sechs Monate dauern. Dies gilt auch dann, wenn die Wartezeit durch das vorgezogene Abitur (z.B. die Mainzer-Studien-Stufe) verursacht worden ist. Dies entschied das Sozialgericht Mainz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte im März das vorgezogene Abitur an einem Mainzer Gymnasium abgelegt, konnte das von ihr gewählte Studium der Psychologie jedoch erst zum nächsten Wintersemester, also im Oktober aufnehmen.

Bei Wartezeiten von mehr als einem halben Jahr besteht kein soziales Schutzbedürfnis

Das Sozialgericht Mainz führte in seiner Entscheidung aus, dass unverschuldete Wartezeiten zwischen zwei Ausbil­dungs­ab­schnitten rentenrechtlich zwar grundsätzlich als so genannte Anrech­nungs­zeiten berücksichtigt werden können. Dies gelte aber nicht, wenn die Übergangszeit so lange dauere, dass die Aufnahme einer versi­che­rungs­pflichtigen Zwischen­be­schäf­tigung zumutbar sei. Bei Wartezeiten von mehr als sechs Monaten sei dies regelmäßig der Fall, zumal es auf dem Arbeitsmarkt genügend Angebote für befristete Tätigkeiten gebe. In solchen Fällen bestehe kein soziales Schutzbedürfnis, für das die Gemeinschaft der Versicherten durch Anerkennung einer Versi­che­rungszeit ohne entsprechende Beitragszahlung einstehen müsse.

Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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