21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 13493

Drucken
ergänzende Informationen

Sozialgericht Mainz Urteil

Wartezeit zwischen Abitur und Studium darf für Berück­sich­tigung bei Renten­ver­si­cherung nicht länger als sechs Monate dauernAufnahme einer versi­che­rungs­pflichtigen Zwischen­be­schäf­tigung bei langer Wartezeit möglich und zumutbar

Übergangszeiten zwischen zwei Ausbil­dungs­ab­schnitten sind in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als sechs Monate dauern. Dies gilt auch dann, wenn die Wartezeit durch das vorgezogene Abitur (z.B. die Mainzer-Studien-Stufe) verursacht worden ist. Dies entschied das Sozialgericht Mainz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte im März das vorgezogene Abitur an einem Mainzer Gymnasium abgelegt, konnte das von ihr gewählte Studium der Psychologie jedoch erst zum nächsten Wintersemester, also im Oktober aufnehmen.

Bei Wartezeiten von mehr als einem halben Jahr besteht kein soziales Schutzbedürfnis

Das Sozialgericht Mainz führte in seiner Entscheidung aus, dass unverschuldete Wartezeiten zwischen zwei Ausbil­dungs­ab­schnitten rentenrechtlich zwar grundsätzlich als so genannte Anrech­nungs­zeiten berücksichtigt werden können. Dies gelte aber nicht, wenn die Übergangszeit so lange dauere, dass die Aufnahme einer versi­che­rungs­pflichtigen Zwischen­be­schäf­tigung zumutbar sei. Bei Wartezeiten von mehr als sechs Monaten sei dies regelmäßig der Fall, zumal es auf dem Arbeitsmarkt genügend Angebote für befristete Tätigkeiten gebe. In solchen Fällen bestehe kein soziales Schutzbedürfnis, für das die Gemeinschaft der Versicherten durch Anerkennung einer Versi­che­rungszeit ohne entsprechende Beitragszahlung einstehen müsse.

Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil13493

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI