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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 349

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Bundessozialgericht Entscheidung10.02.2005

Unvermeidbare Zwischenzeit zwischen Abitur und Beginn des Studiums ist als Anrechnungszeit in der Renten­ver­si­cherung vorzumerken

Die Zeit zwischen Aushändigung des Abitur­zeug­nisses und Beginn des Hochschul­studiums gilt als sog. "unvermeidbare Zwischenzeit" und ist in der Renten­ver­si­cherung als Ausbildungs-Anrechnungszeit vorzumerken.

Das gilt nach einem Urteil des Bundes­so­zi­al­ge­richts vom 10. Februar auch dann, wenn diese Phase länger als vier Monate dauert, sofern der Ausbil­dungs­willige durch staatliche Anordnung ("von hoher Hand") gehindert war, das Studium zu einem früheren Zeitpunkt aufzunehmen. Denn Schul- und Berufs­aus­bildung bzw. die einzelnen Ausbil­dungs­ab­schnitte gingen in der Regel nicht nahtlos ineinander über, so das Gericht. Dies sei einem "zukünftigen Versicherten" nicht anzulasten.

Der bisher von der Rechtsprechung vorgegebene Rahmen von vier Monaten sei in Anlehnung an § 2 BKGG (Bundes­kin­der­geld­gesetz) entstanden und diene lediglich als Anhaltspunkt.

Damit gab das BSG einer Versicherten recht, die erst fünf Monate nach der Aushändigung ihres Abitur­zeug­nisses ein Studium aufgenommen hatte.

Die Bundes­ver­si­che­rungs­anstalt für Angestellte (BfA) hatte ihr die Anrechnung als "unvermeidbare Zwischenzeit" mit dem Argument verweigert, es sei ihr zumutbar gewesen, die fünf Monate mit einer Erwer­b­s­tä­tigkeit zu überbrücken.

Hinweis auf die Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen, SG Köln

Quelle: Bericht der ra-online Redaktion

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