23.11.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Gerichtsbescheid27.03.2018

Beim Gehen erlittene Knieprellung kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werdenVersicherter hat keinen Anspruch auf Entschädigung für Verletzungen durch Eigenbewegungen ohne Fehlgängigkeit

Kommt es bei einem Versicherten "beim Gehen" zu einer Knieprellung stellt dies eine willentlich herbeigeführte und von ihm kontrollierte Verletzung durch eine Eigenbewegung ohne Fehlgängigkeit dar, die nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.

Zwischen den Beteiligten des zugrunde liegenden Fall war umstritten, ob der als Kfz-Mechaniker beschäftigte Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat. Er suchte wegen Schmerzen im rechten Kniegelenk am 11. September 2015 den Durchgangsarzt auf und gab an, er sei an diesem Tag während seiner Arbeit aus einem Lkw ausgestiegen und habe nach wenigen Metern Gehen plötzlich einschießende Schmerzen im rechten Kniegelenk verspürt. Der Durchgangsarzt erhob ein humpelndes Gangbild, einen geringen Gelenkserguss sowie einen Druckschmerz über dem medialen und lateralen Gelenkspalt des rechten Kniegelenks. Röntgenologisch zeigten sich die knöchernen Konturen und Strukturen bei regelrechter Gelenkstellung ohne krankhaften Befund. Auch eine Fraktur, Luxation oder Sublu­xa­ti­o­ns­stellung lag nicht vor. Der Durchgangsarzt diagnostizierte als Gesund­heits­s­törung eine Knieprellung rechts mit Verdacht auf eine Außen­me­nis­kus­läsion. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte die Gewährung von Entschä­di­gungs­leis­tungen ab, weil der Hergang "beim Gehen" eine willentlich gesteuerte, kontrollierte Körperbewegung gewesen sei und deshalb kein Arbeitsunfall vorliege.

SG verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Die daraufhin beim Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Zwar habe der Kläger am 11. September 2015 während der Ausübung seiner versicherten Tätigkeit als Kfz-Mechaniker dem Grunde nach unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung gestanden. Er habe an diesem Tag aber keinen Arbeitsunfall erlitten. Ein solcher setzte ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis voraus, das u.a. zu einem Gesund­heits­schaden führe. Von diesem Begriff seien grundsätzlich auch Geschehnisse umfasst, die im Rahmen der versicherten Tätigkeit "üblich" seien. Es sei kein außer­ge­wöhn­liches Geschehen erforderlich. Vielmehr genügten nach der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts auch ein alltäglicher Vorgang wie z.B. das Stolpern über die eigenen Füße oder das Aufschlagen auf den Boden, oder körpereigene Bewegungen wie Heben, Laufen, Schieben, Tragen. Solange jedoch der Versicherte in seiner von ihm willentlich herbeigeführten und von ihm kontrollierten Einwirkung und damit in seiner Eigenbewegung nicht beeinträchtigt sei, wirke kein äußeres Ereignis auf seinen Körper. Denn ein "Unfall" sei typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass ein normaler Gesche­hens­ablauf plötzlich durch einen ungewollten Vorfall unterbrochen werde.

Aussteigen aus dem LKW und anschließendes Gehen waren vom Kläger gesteuerte Eigenbewegungen

Gemessen daran habe der Kläger am 11. September 2015 keinen Unfall erlitten, weil sich sowohl beim Aussteigen aus dem LKW als auch dem anschließenden Zurücklegen der Gehstrecke kein Vorgang ereignet habe, durch dessen Ablauf zeitlich begrenzt von außen auf seinen Körper eingewirkt worden sei. Denn das Aussteigen aus dem LKW wie auch das anschließende Gehen seien vom Willen des Klägers getragene und gesteuerte Eigenbewegungen gewesen, ohne dass dabei eine plötzliche Ablenkung, eine Fehlgängigkeit oder sonstige überraschende Momente aufgetreten seien. Der Hergang habe - abgesehen vom Auftreten von Schmerzen am rechten Kniegelenk - kein Überra­schungs­moment aufgewiesen. Dem entsprechend der Durchgangsarzt bei der Erstun­ter­suchung auch keine äußeren oder sonstigen Verlet­zungs­zeichen erhoben.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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