03.12.2024
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Sozialgericht Dortmund Urteil28.02.2018

Unfall auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb ist kein ArbeitsunfallArztbesuche sind persönlichem Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen und somit unversichert

Erleidet ein Arbeitnehmer nach einem knapp einstündigen Arztbesuch während der Arbeitszeit auf dem Rückweg zum Betrieb einen Verkehrsunfall, liegt kein Arbeitsunfall vor. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Streitfall verletzte sich ein Arbeitnehmer aus Siegen auf dem Rückweg zu seiner Arbeitsstätte nach dem Besuch eines Orthopäden bei einem Verkehrsunfall erheblich. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft Holz und Metall in Köln lehnte die Anerkennung des Unfalls als entschä­di­gungs­pflichtigen Arbeitsunfall ab, weil der Weg zum Arzt und zurück eine unversicherte private Tätigkeit darstelle.

Kläger verunglückte nicht auf einem mit versicherter Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Betriebsweg

Das Sozialgericht Dortmund wies die hiergegen von dem Arbeitnehmer erhobene Klage als unbegründet ab. Der Kläger sei nicht auf einem mit seiner versicherten Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Betriebsweg verunglückt. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wieder­her­stellung der Gesundheit wie vorliegend der Arztbesuch seien dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen und daher unversichert. Dabei sei es unerheblich, dass der Arztbesuch auch der Erhaltung oder Wieder­her­stellung seiner Arbeitskraft und damit betrieblichen Belangen diene. Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, mit dem Arztbesuch eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis zu erfüllen.

SG verneint auch Wegeunfall

Schließlich liege kein Wegeunfall vor, weil der Kläger sich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf einem versicherten Weg von einem sogenannten dritten Ort zu seiner Arbeitsstätte befunden habe. Hierfür habe sich der Kläger mindestens zwei Stunden in der Arztpraxis aufhalten müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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